Bei künstlich eingeleitetem Wasser in ein natürliches Gewässerbett, das kein natürliches Wasser mehr führt, handelt es sich nicht um ein natürliches Wasservorkommen. Daher zählen Ersatzeinleitungen nicht zum Wasserhaushalt. Eine allgemeine Pflicht zum Ausgleich von Eingriffen in den Wasserhaushalt, die – wie die Zerstörung der Quellen – vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes stattgefunden haben, besteht nicht.

So hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Bergbauunternehmens entschieden, der mit einer wasserrechtlichen Anordnung zur künstlichen Einleitung von Wasser in ein nicht mehr durch Quellen gespeistes natürliches Bachbett verpflichtet werden sollte. Nachdem die Quelle eines Baches bergbaubedingt versiegt war, speiste das Bergbauunternehmen ersatzweise Wasser in das natürliche Bachbett ein, um den Wasserfluss aufrecht zu erhalten. Da diese Ersatzwassereinleitung eingestellt wurde, erließ das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge eine wasserrechtliche Anordnung, mit der das Bergbauunternehmen mit sofortiger Wirkung verpflichtet wurde, diese künstliche Einleitung von Wasser fortzusetzen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu gewährleisten und ein natürliches Gewässer zu erhalten. Nachdem das Verwaltungsgericht Dresden1 dem Antrag des Bergbauunternehmens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben hatte, ist gegen diesen Beschluss vom Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Beschwerde eingelegt worden.
Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen der vom Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge herangezogenen Rechtsgrundlagen für die wasserrechtliche Anordnung nicht gegeben. Bei künstlich eingeleitetem Wasser in ein natürliches Gewässerbett, das kein natürliches Wasser mehr führe, handele es sich nicht um ein natürliches Wasservorkommen. Die Ersatzeinleitungen zählten daher nicht zum Wasserhaushalt. Soweit der Bach in geringem Umfang natürliches Wasser führe wie Wasser aus Schneeschmelze und Regenwasser, werde die Entstehung dieses natürlichen Wasservorkommens durch die Einstellung der Ersatzwassereinleitung nicht beeinträchtigt. Der durch die künstliche Einleitung von Wasser gespeiste Bach sei nicht vollständig in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden, weil die Quellen zerstört seien. Es handele sich daher um kein „natürliches“ Gewässer.
Eine allgemeine Pflicht zum Ausgleich von Eingriffen in den Wasserhaushalt, die – wie vorliegend die Zerstörung der Quellen – vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes im Beitrittsgebiet stattgefunden hätten, bestehe nicht.
Ob es zulässig sei, das Bergbauunternehmen auf der Grundlage anderer Vorschriften in Anspruch zu nehmen, könne offen bleiben, da die streitgegenständliche Anordnung nur auf Wasserrecht gestützt worden sei.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Landkreises
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Dresden zurückgewiesen.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 4 B 502/13
- VG Dresden, Beschluss vom 15.11.2013 – 2 L 1067/13[↩]