Sind Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden; dies gilt auch für sog. „legal facts“.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist.
Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der – als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Dem hieran auszurichtenden Darlegungserfordernis wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgeblichen Vorschriften des irrevisiblen Landesrechts als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werden. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche Verfassungsnormen verstoßen wird und inwiefern sich bei deren Auslegung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf der Grundlage bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen1.
Zum anderen hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig in dem Sinne ist, dass der in dem Rechtsstreit aufgetretene rechtliche Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts und der Rechtsfortbildung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt2. Das ist nicht der Fall, wenn Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind3. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht die betreffenden Umstände im Falle der Zulassung der Revision als sog. „legal facts“ selbst aufklären dürfte4, ändert das nichts daran, dass einer Rechtsfrage die grundsätzliche Bedeutung fehlt, wenn sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren allenfalls nach Maßgabe weiterer Sachaufklärung stellen würde. Denn damit bliebe im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde offen, ob die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt beantwortet werden kann. Die Klärungsfähigkeit dieser Frage muss für die Zulassung der Revision aber feststehen, denn die Revision kann deren Sinn und Zweck nicht dazu zugelassen werden, im Revisionsverfahren erst die Grundlage zu erarbeiten, auf der sich eine grundsätzlich bedeutsame und klärungsbedürftige Frage vielleicht stellen könnte.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 6 B 37.10
- vgl. aus der Rechtsprechung des BVerwG zum Hochschulrecht etwa: BVerwG, Beschlüsse vom 17.08.2009 – 6 B 9.09, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 166 Rn. 4; und vom 21.12.2009 – 6 B 34.09[↩]
- Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band II, Stand: Mai 2010, § 132 Rn. 35, 52[↩]
- ständige Rechtsprechung, siehe nur BVerwG, Beschluss vom 17.03.2000 – 8 B 287.99, BVerwGE 111, 61, 62 = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 14 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 – 6 C 8.02, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 89 S. 24[↩]