Die Maskenpflicht im Unterricht kann als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden.
Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an weiterführenden Schulen in Bayern abgelehnt. Der in Bayern lebender zehnjähriger Gymnasiast, der von seiner Mutter vertreten wurde, hat den Antrag gestellt, mit dem er im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begehrte, den Vollzug der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (6. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit er hierdurch zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) im Schulunterricht verpflichtet wird.
In seiner Entscheidungsbegründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich nicht erfolgreich sein werde. Die zu treffende Folgenabwägung führe darüber hinaus dazu, dass eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen nicht dringend geboten erscheine. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs könne die Maskenpflicht im Unterricht als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden. Denn diese Maßnahme diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter den Schülern und Lehrern zumindest zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt bis zur Entwicklung von antiviralen Medikamenten oder von Impfstoffen einzudämmen.
Außerdem sei die bis zum 18. September 2020 befristete Pflicht auch angemessen, da Ausnahmen im Einzelfall aus pädagogischen und medizinischen Gründen zugelassen seien. Die mit der Verpflichtung einhergehenden Einschränkungen seien in Anbetracht des (auch) mit der Maskenpflicht sicherzustellenden regulären Schulbetriebs und der damit einhergehenden Gewährleistung des Präsenzunterrichts zur Sicherstellung der Bildungsgerechtigkeit für alle Schülerinnen und Schüler nicht nur hinnehmbar, sondern dienten einem interessengerechten Ausgleich der betroffenen Rechte der Schüler.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. September 2020 – 20 NE 20.1981











