Moralische Rehabilitation wegen Kreisverweisung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat einem ehemaligen Gutsbesitzers einen Anspruch auf eine moralische Rehabilitation zugesprochen, der im Zusammenhang mit der sog. demokratischen Bodenreform der DDR mit seiner Familie deportiert werden sollte.

Moralische Rehabilitation wegen Kreisverweisung

Der 1959 verstorbene Vater der Klägerin bewirtschaftete große Rittergüter im Kreis Bautzen. Er wurde 1945 im Zuge der landwirtschaftlichen Bodenreform der DDR enteignet und sollte mit seiner Familie nach Rügen abtransportiert werden. Dem Vollzug dieser Anordnung konnte er sich durch Flucht in den Westen entziehen. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte den beklagten Freistaat Sachsen verpflichtet, den Vater der Klägerin wegen der Kreisverweisung nach § 1a des Verwaltungsgerichtlichen Rehabilitierungsgesetzes moralisch zu rehabilitieren1.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Freistaats Sachsen nun das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden bestätigt und die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass in einer auf Deportation gerichteten Kreisverweisung eine schwere Herabwürdigung des enteigneten Grundbesitzers im persönlichen Lebensbereich liege. Das gelte auch dann, wenn sich der Betroffene der Deportation durch Flucht habe entziehen können. Bereits die Anordnung einer solchen Maßnahme stelle schweres Verfolgungsunrecht dar, weil der Betroffene aus der örtlichen Gemeinschaft ausgegrenzt worden sei und seiner Heimat habe beraubt werden sollen. Diese Wirkungen seien eingetreten. Dass die noch einschneidenderen Folgen der Deportation wegen der Flucht ausgeblieben seien, ändere daran nichts.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 3 C 25.08

  1. VG Dresden – 12 K 2135/05[]