Nach einer Wahl dürfen sich auf der Ebene der Selbstorganisation eines Gemeinderates keine Mehrheiten bilden, die in der Wahl selbst nicht angelegt waren und so die Mehrheitsverhältnisse in den spiegelbildlich zu bildenden Ausschüssen verschieben.
Mit dieser Begründung hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach in dem hier vorliegenden Eilverfahren dem Eilantrag der Vertreter der AfD im Nürnberger Stadtrat stattgegeben und damit gleichzeitig die Stadt Nürnberg verpflichtet bis zum 26. Oktober 2020 über die Bildung ihrer Ausschüsse neu zu entscheiden.
Die Antragsteller waren bei den Wahlen zum Nürnberger Stadtrat mit vier von insgesamt 70 Sitzen hinter der CSU (22 Sitze), der SPD (18 Sitze) und den Grünen (14 Sitze) die viertgrößte Gruppierung. Nach der Gemeindeordnung besteht die Möglichkeit zur Bildung von Ausschussgemeinschaften (Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO), diese wollten acht kleinere Gruppierungen nach ihrer Erklärung bei der konstituierenden Sitzung nutzen: Die „Bunte Ausschussgemeinschaft“ (bestehend aus Die Linke, Die Partei und Politbande) sowie „Die Ausschussgemeinschaft“ (bestehend aus Freie Wähler, ÖDP, FDP, Linke Liste und Die Guten). In der konstituierenden Sitzung hat der Stadtrat weiter die Ausschussgröße einheitlich auf 14 Sitze festgelegt und die Anwendung des Zählverfahrens nach d’Hondt beschlossen.
Damit waren die Antragsteller nicht einverstanden und wehrten sich mit Eilantrag und Klage. Sie waren insbesondere der Auffassung, dass ihre Gruppierung durch die Gestaltung gezielt aus den Ausschüssen herausgehalten werden solle. Das Gericht hatte das erste Eilverfahren abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof habe 2004 entschieden, dass die Nichtberücksichtigung einer Gruppierung in den Ausschüssen die rechnerische Folge der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit von Ausschussgemeinschaften ist. Das gezielte „Heraushalten“ der AfD konnte anhand der Umstände durch die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte in der durch die Antragsteller erwirkten Beschwerdeentscheidung angedeutet, nicht länger an seiner früheren Rechtsprechung festhalten zu wollen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deute darauf hin, dass eine Ausschussgemeinschaft keine Auswirkung auf die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimme haben dürfe. Anders gesprochen dürften sich auf der Ebene der Selbstorganisation des Gemeinderates keine Mehrheiten bilden, die in der Wahl selbst nicht angelegt waren und so die Mehrheitsverhältnisse in den spiegelbildlich zu bildenden Ausschüssen verschieben. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich zugleich aus Rechtsgründen (Beschränkung auf das Beschwerdevorbringen) daran gehindert, der Beschwerde stattzugeben.
Durch diesen Hinweis veranlasst, hat das Verwaltungsgericht einen Vergleich vorgeschlagen: die Vergrößerung der Ausschüsse um einen Sitz zugunsten der AfD. Damit wären die Vorgaben dieser obergerichtlichen Rechtsprechung eingehalten, ohne dass eine Ausschussgemeinschaft ihren Sitz verloren hätte. Die Fraktionsvorsitzenden der größten Parteien der Antragsgegnerin sind in einer Presseberichterstattung mit der Absicht zitiert worden, den Vergleich nicht annehmen zu wollen.
Von den Antragstellern ist unterdessen ein zweiter Eilantrag gestellt worden mit einem angepassten Antrag.
Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Ansbach vor dem Hintergrund der Hinweise des Verwaltungsgerichtshofs und zwischenzeitlich nachgewiesener Äußerungen einzelner politischer Vertreter getroffen: Nunmehr ist der Antragsgegnerin aufgegeben worden, über die Besetzung der Ausschüsse bis zum 26. Oktober 2020 neu zu entscheiden.
Außerdem wurde der Antragsgegnerin aufgegeben, bei der Neuentscheidung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Demnach darf bei der Neuentscheidung eine Ausschussgemeinschaft eine rechnerisch ohne diese vertretene Gruppierung nicht verdrängen. Eine Änderung von Größe und Berechnungsverfahren bedarf ferner eines sachlichen Grundes.
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 25. September 2020 – AN 4 E 20.01670











