Paintball – Spiel und Zuschauer unter 10 Jahren

Von einer Paintball-Anlage geht eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl für Kinder unter zehn Jahren allein durch das Zusehen aus.

Paintball – Spiel und Zuschauer unter 10 Jahren

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass bereits die Möglichkeit für Kinder unter zehn Jahren, beim Paintball-Spiel zuzuschauen, gegen Vorschriften des Jugendschutzrechts verstößt und gleichzeitig den Eilantrag des Betreibers einer Paintball-Anlage gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Münster abgelehnt. Mit der Ordnungsverfügung ist dem Anlagenbetreiber untersagt worden, Personen unter zehn Jahren den Zutritt zu den Räumlichkeiten der Paintball-Anlage zu gestatten. Nach Auffassung des Antragstellers machten Familien mit Kindern unterschiedlichsten Alters einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Zielgruppe aus. Deshalb sei es durch das generelle Zutrittsverbot diesen Familien nicht mehr möglich, gemeinsam die Paintball-Halle zu nutzen. Eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern sei nicht zu erkennen. Aus dem Aufenthaltsraum der Anlage sei ein großer Teil des Spielbetriebs nicht einsehbar.

Dem ist das Verwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung nicht gefolgt: Vielmehr sei nach seiner Meinung davon auszugehen, dass von der Paintball-Anlage eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl jedenfalls für die hier maßgebliche Altersgruppe der Kinder unter zehn Jahren ausgehe. Beim Paintball-Spiel beschössen sich die Spieler unter anderem gegenseitig, die Treffer würden farbig markiert, womit die Benutzung echter Schusswaffen nachempfunden werde. Angesichts dessen sei ohne Weiteres anzunehmen, dass schon das Zusehen – ähnlich wie z.B. das Betrachten von Kriegsfilmen – eine Gefährdung im genannten Sinne darstelle, weil das Kampfgeschehen ein Bedrohlichkeitsgefühl erzeuge und aggressive Überzeugungen und Einstellungen erzeugt und verstärkt würden.

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Außerdem sei der jugendgefährdende Tatbestand auch für den Aufenthaltsbereich erfüllt, da in dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin zwar nicht das kleinere, jedoch das größere Spielfeld zu ca. 75 % durch eine Scheibe vom Aufenthaltsraum aus einsehbar sei.

Weiterhin betont das Verwaltungsgericht Münster, dass die von der Antragstellerin angeführten finanziellen Interessen hinter dem Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter zehn Jahren zurückträten. Damit habe die Antragstellerin etwaige Umsatzeinbußen, die durch das Zutrittsverbot entstehen könnten, bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hinzunehmen.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 6. August 2020 – 6 L 506/20

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