Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 lit. a NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Person unter anderem dann in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat durch diese Person zu verhindern (Präventivgewahrsam bzw. Unterbindungsgewahrsam, im Falle der Fortsetzung einer Tat zum Teil auch als Repressivgewahrsam bezeichnet)1.
Ob diese Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung2.
Die von Verwaltungsbehörden oder der Polizei zu erstellende Gefahrprognose – die aus Ex-ante-Sicht zu beurteilen ist – erstreckt sich sowohl auf die Frage, ob das als Straftat bewertete Verhalten unmittelbar bevorsteht als auch auf die Frage, ob – falls Verwaltungsbehörden oder Polizei nicht eingriffen – alle Tatbestandsvoraussetzungen verwirklicht würden oder ansonsten vorlägen.
Die unmittelbar bevorstehende Straftat
Der Begriff der „unmittelbar bevorstehenden Begehung“ im § 18 Abs. 1 Nr. 2 lit. a NPOG entspricht hinsichtlich der zeitlichen Nähe des drohenden Schadenseintritts dem der gegenwärtigen Gefahr im Sinne von § 2 Nr. 2 NPOG. Eine gegenwärtige Gefahr besteht nach der gesetzlichen Definition, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses – hier die Begehung oder Fortsetzung einer Straftat – bereits begonnen hat oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der qualifizierte Gefahrenbegriff der gegenwärtigen Gefahr stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen Wahrscheinlichkeit; der Eintritt des Schadens – hier die Begehung oder Fortsetzung einer Straftat – muss „sofort und fast mit Gewissheit“ zu erwarten sein3. Die Prognose muss auf konkreten Tatsachen beruhen; allgemeine Plausibilität der Einschätzung oder allein Erfahrungswissen reichen nicht aus4.
Als „Zielstraftat“ kommt jede Straftat in Betracht5. Damit ist die Verwirklichung eines der Straftatbestände des Strafgesetzbuchs und des Nebenstrafrechts gemeint6; der Versuch reicht aus, wenn er strafbar ist, § 23 Abs. 1 StGB7. Begehung bedeutet, dass die zu erwartende Handlung eine rechtswidrige Tat ist, die den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; es reicht aus, dass eine Person zur Begehung einer solchen Handlung beiträgt8.
Nach diesem Maßstab besteht im vorliegenden Fall für das Oberlandesgericht Braunschweig kein Zweifel, dass die Umsetzung des Planes der Beschwerdeführer, sich von der Stadtbrücke abzuseilen, unmittelbar bevorstand. Die Beteiligten zu 2. und 3. hatten sich bereits mittels Klettergurten und Kletterseil am Brückengeländer gesichert und waren dabei, der Beteiligten zu 1. und einer vierten Person zu helfen, sich ebenfalls mittels Klettergurten und Kletterseil am Brückengeländer zu sichern. Eine der vier Personen stand schon auf der Außenseite des Brückengeländers. Der nächste Schritt wäre das Abseilen selbst gewesen; weiterer Zwischenschritte hätte es nicht bedurft.
Das Abseilen von einer Brücke über dem Mittellandkanal hätte eine Straftat im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 lit. a NPOG dargestellt. Nach dem beschriebenen Maßstab drohte hier die Begehung eines gefährlichen Eingriffs in den Schiffsverkehr gemäß § 315 Abs. 1 StGB oder zumindest des strafbaren Versuchs eines solchen Eingriffs im Sinne des §§ 315 Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB.
Der objektive Tatbestand des § 315 Abs. 1 Nr. 2 erfordert, dass der Täter ein Hindernis bereitet (oder gemäß Nr. 4 einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt), dadurch die Sicherheit des Schiffsverkehrs beeinträchtigt und Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet .
Hier war das Abseilen über dem Mittellandkanal grundsätzlich geeignet, ein solches Hindernis zu bereiten, denn unter Hindernisbereiten im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 ist jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern. Tatbestandlich erfasst werden auch solche Einwirkungen, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion eines Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen, etwa weil sie Brems- oder Ausweichvorgänge mit den damit verbundenen Gefahren zur Folge haben. Daher handelt es sich bei einem im Verkehrsweg befindlichen Menschen grundsätzlich um ein Hindernis im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 ((BGH, Beschluss vom 24.03.2020 – 4 StR 673/19, NStZ-RR 2020, S. 183 m.w.N.; BGH, Urteil vom 31.08.1995 – 4 StR 283/95, NJW 1996, S.203 [204] zu § 315b StGB)). Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführer sich so tief abseilen wollten, dass sie vor – oder aber nur über – einem etwaigen passierenden Schiff gehangen hätten, denn im zweiten Falle wäre jedenfalls von einem ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffgemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB auszugehen9.
Das Abseilen hätte in der konkreten Situation, in der die Polizeibeamten eingeschritten sind, zwar noch nicht die Vollendung eines solchen gefährlichen Eingriffs in den Schiffsverkehr dargestellt, denn zu diesem Zeitpunkt fand im fraglichen Bereich gerade kein Schiffsverkehr statt; allerdings hätte die Vollendung aus Sicht der handelnden Polizeibeamten und eines objektiven Beobachters jederzeit eintreten können, da jederzeit die Möglichkeit bestand, dass sich ein Wasserfahrzeug der Brücke annähert.
Verkehr im Sinn des § 315 StGB setzt stets das Vorhandensein eines Beförderungsmittels voraus, im Falle des Schiffsverkehrs also das Vorhandensein eines Wasserfahrzeugs. Bei dem Mittellandkanal handelt es sich zwar um eine Bundeswasserstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG, namentlich um eine dem allgemeinen Verkehr dienende Binnenwasserstraße (Lfd. Nr. 33 Anlage 1 WaStrG). Ohne ein einschlägiges Beförderungsmittel findet in einem solchen Verkehrsraum aber kein Verkehr im Sinne des § 315 StGB statt10. Aus dem angegriffenen Beschluss und dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich nicht, dass sich zu der Zeit, als die Beteiligten sich von der Brücke abseilen wollten, ein Wasserfahrzeug in der Umgebung der „Stadtbrücke“ bewegt hätte. Ausweislich der Auswertung des Videomaterials einer privaten Überwachungskamera hat sich zum fraglichen Zeitpunkt kein Schiff der Brücke genähert; am südlichen Ufer des Mittellandkanals lag lediglich ein Schiff in der Nähe der Brücke an einem Liegeplatz. Allein ein Wasserfahrzeug, das vor Anker liegt oder – wie hier – an Land festgemacht ist, stellt keinen Schiffsverkehr im Sinne des § 315 StGB dar11.
Auf dem Mittellandkanal herrscht aber grundsätzlich reger Schiffsverkehr, so dass es nur von einem Zufall abhing, ob in dem Zeitraum, in dem sich die Beschwerdeführer abgeseilt und anschließend unter der Brücke gehangen hätten, sich ein Schiff der Brücke angenähert hätte, um sie zu passieren.
Dasselbe gilt bezüglich das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert. Zu einer solchen ist es zwar in der konkreten Situation, in der die Polizeibeamten eingeschritten sind, noch nicht gekommen. Die zu diesem Zeitpunkt lediglich abstrakte Gefahr hätte sich aber aus Sicht der handelnden Polizeibeamten und einem objektiven Beobachter jederzeit zu einer konkreten verdichten können, wenn sich ein Schiff der Brücke angenähert hätte: Der dann vorliegende Eingriff in den Schiffsverkehr wäre geeignet gewesen, zu einer kritischen Situation, einem „Beinaheunfall“ zu führen, also zu einem Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt wäre, dass „das noch einmal gutgegangen sei“. Nur unter dieser engeren Voraussetzung kann das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 StGB angenommen werden12. Dem Abseilen von der Brücke ist eine solche Gefährlichkeit immanent: Es ist äußerst wahrscheinlich, dass ein passierendes Schiff stark abbremsen oder ausweichen muss und es dabei zu einer kritischen Situation im oben genannten Sinne oder sogar zu einer Havarie kommen kann, dass also zumindest ein Schiff – eine fremde Sache von bedeutendem Wert – gefährdet wird. In Anbetracht des durchaus regen Schiffsverkehrs auf dem Mittellandkanal und den in der Umgebung der Stadtbrücke vorhandenen Häfen und Liegeplätzen hat die abstrakte Gefahr eines solchen Geschehensablaufs bestanden, so dass aus Sicht der handelnden Polizeibeamten und eines objektiven Beobachters die Gefahr der Vollendung dieser Straftat bestanden hat, in Anbetracht der abstrakten Gefahr jedenfalls aber des strafbaren Versuchs13. Vor dem Hintergrund, dass schon eine Anscheinsgefahr genügen kann14 reicht dies aus15.
Danach kann dahinstehen, ob das geplante Abseilen und etwaige Blockieren der Fahrrinne mit dem eigenen Körper gleichzeitig eine versuchte Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22 StGB dargestellt hätte16.
Erforderlichkiet („Unerläßlichkeit“) des Unterbindungsgewahrsams
Die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer war hier aber nicht unerlässlich im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 2 NPOG, um die Begehung bzw. Fortsetzung der oben genannten Straftat zu verhindern:
Präventive Eingriffe in die Freiheit der Person, die nicht dem Schuldausgleich dienen, sind nur zulässig, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter dies unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert. Der Freiheitsanspruch des Betroffenen ist mit dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Einzelfall abzuwägen17. Präventiver Gewahrsam zur Verhinderung einer Straftat kommt nur dann in Betracht, wenn der Betroffene sich unwillig gezeigt hat, die Straftat zu unterlassen und er ohne Ingewahrsamnahme auch noch die Möglichkeit hätte, diese Straftat zu begehen18. Der Gewahrsam nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 NPOG kann stets nur ultima ratio sein19.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer zu einer Straftat angesetzt hatten rechtfertigt für sich genommen noch keine Ingewahrsamnahme. Entscheidend ist vielmehr, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass die Beschwerdeführer – nachdem sie von der Polizei von der Brücke begleitet worden waren und ihre Kletterausrüstung und ihr Transparent beschlagnahmt worden waren sowie die strafprozessualen Maßnahmen abgeschlossen waren – weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit begehen, insbesondere die versuchten oder bereits begangenen Taten erneut versuchen oder fortsetzen würden.
Es lagen bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Anordnung der Ingewahrsamnahme um 10.36 Uhr keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Begehung einer weiteren Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit durch die Beschwerdeführer in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Situation, in der der Einsatzleiter vor Ort seine Entscheidung zu treffen hatte.
Die Kletterausrüstung der Beschwerdeführer und der vierten auf der Fußgängerbrücke angetroffenen Personen ist beschlagnahmt worden. Es ist aus dem angegriffenen Beschluss und auch aus den sonstigen Akten nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern und der vierten Person eine weitere Kletterausrüstung zur Verfügung gestanden hätte oder sie sich eine solche in kurzer Zeit hätten besorgen können. Die im Beschluss genannte lediglich abstrakte Möglichkeit dazu reicht nicht aus; Indizien, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführer irgendwo eine Ersatzausrüstung deponiert hatten, sind nicht ersichtlich. Wäre bei den Betroffenen ein Auto- oder Schließfachschlüssel gefunden worden, hätten das zugehörige Fahrzeug oder Schließfach nach einer weiteren Kletterausrüstung untersucht werden können. Die Tatsache, dass vor der Aktion zwei Personen mit Kletterausrüstung beobachtet worden sind, die sich von dem Demonstrationszug entfernten und deren Kletterausrüstung ebenfalls beschlagnahmt worden ist, lässt zwar den Rückschluss zu, dass die Aktion ursprünglich mit sechs Personen durchgeführt werden sollte; dies deutet aber nicht darauf hin, dass weitere Personen mit Kletterausrüstung vorhanden waren, die einen etwaigen Ersatz sicherstellen sollten. Die Beteiligte zu 1. hat in ihrer richterlichen Anhörung auch angegeben, keinen Zugang mehr zu einer Kletterausrüstung zu haben und deshalb keine Gefahr mehr darzustellen.
Zudem ist das 10 x 3 m große – augenscheinlich extra für diese Aktion angefertigte – Transparent der Beschwerdeführer beschlagnahmte worden; ohne dieses Transparent würde ein Abseilen von der Brücke aber zum einen kaum Aufmerksamkeit erregen und zum anderen schon gar nicht die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf das inhaltliche Anliegen der Beteiligten lenken; die Aktion würde ihr Ziel gänzlich verfehlen. Es erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass sich einer der Beschwerdeführer unter diesen Umständen von der Brücke abgeseilt hätte, selbst wenn er Zugang zu einer weiteren Kletterausrüstung gehabt hätte. Darauf, dass den Beschwerdeführern ein weiteres Transparent zur Verfügung gestanden hätte, deutet aber nichts hin; davon geht auch das Amtsgericht in den angegriffenen Beschlüssen nicht aus.
Ferner hat ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Hausrechtsinhaberin der Brücke die Beschwerdeführer und die vierten Personen der Brücke verwiesen, so dass diese sich – im Falle eines erneuten Betretens der Brücke – eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB ausgesetzt sehen könnten. Die Gefahr der Strafverfolgung bei Durchführung der Aktion ist damit signifikant gestiegen, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 315 StGB zumindest gegen den Beteiligte zu 3. eingestellt worden ist, weil es nicht zu einer konkreten Gefährdung des Schiffsverkehrs gekommen ist. Während die erste Abseilaktion damit letztlich straffrei geblieben ist, wäre es so gut wie sicher, dass bei einem zweiten Versuch Strafantrag von der Hausrechtsinhaberin gestellt würde.
Zudem haben sich die Beschwerdeführer nicht unwillig gezeigt, die Straftat nach Einschreiten der Polizei zu unterlassen; sie haben sich bei den polizeilichen Maßnahmen insgesamt kooperativ verhalten und die Beteiligten zu 1. und 2. haben in ihrer Anhörung sogar darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach kein Bedürfnis für eine Ingewahrsamnahme bestehe, da sie davon ausgingen, das von ihnen keine Gefahr mehr ausgehe; sie haben ihre Aktion augenscheinlich als gescheitert betrachtet und gerade nicht vorgehabt, noch am selben Tage einen erneuten Versuch zu starten.
Ohne Hinzutreten weiterer – hier aber nicht ersichtlicher – Umstände kann daher die naheliegende Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer unter dem Eindruck der gegen sie durchgeführten polizeilichen Maßnahmen und der – jedenfalls am Vorfallstag zu erwartenden – Strafverfolgung von einem erneuten Versuch bzw. der Vollendung ihrer Aktion ablassen würden.
Auch ein etwaiger Zusammenhang zwischen der Aktion auf der Stadtbrücke und dem Gerichtstermin macht eine Ingewahrsamnahme nicht unerlässlich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 NPOG. Es ist zwar richtig, dass einiges für einen solchen Zusammenhang spricht, zumal zwei Demonstrationsteilnehmer, die eine Kletterausrüstung mit sich führten, den Demonstrationszug verlassen hatten, und diese möglicherweise an der Aktion der Beschwerdeführer mitgewirkt hätten, wäre ihre Kletterausrüstung nicht beschlagnahmt worden. Von der beabsichtigten Aktion der Beschwerdeführer ging aber keine Gefahr oder Störung für die gleichzeitig stattfindende Gerichtsverhandlung aus. Die Stadtbrücke befindet sich in etwa einem Kilometer Entfernung und außer Sichtweite des Amtsgerichts. Unter diesen Umständen ist die Gefahr, dass die Beschwerdeführer einen zweiten Abseilversuch unternehmen würden, während und nach der Gerichtsverhandlung nicht signifikant anders zu bewerten.
Vor diesem Hintergrund kann eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit nicht angenommen werden.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 5. März 2021 – 3 W 104/20 – 3 W 105/20 – 3 W 3/21
- vgl. Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, Polizeiaufgabengesetz, 5. Auflage 2020, § 17, Rn. 29 m.w.N.[↩]
- vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.08.2018 – 1 W 114/17, NVwZ 2018, S. 1742 [1743 Rn. 9] 25[↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2011 – 22 W 2/11, m.w.N.; Beckermann, in: Saipa u.a., NPOG, 27. EL, Stand: September 2020, § 18, Rn. 9[↩]
- vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2007 – 15 W 147/07, NVwZ-RR 2008, S. 321 [322]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.06.2020 – 3 W 88/20, NVwZ-RR 2020, S. 1130 [1131 Rn. 25][↩]
- Beckermann, in: Saipa u.a., NPOG, 27. EL, Stand: September 2020, § 18, Rn. 8[↩]
- Waechter, in: BeckOK PolR Nds, 17. Edition, Stand 1.11.2020, § 18 NPOG, Rn. 36, 43[↩]
- vgl. Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, Polizeiaufgabengesetz, 5. Auflage 2020, § 17, Rn. 35[↩]
- vgl. Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, Polizeiaufgabengesetz, 5. Auflage 2020, § 17, Rn. 31 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.1959 – 4 StR 464/58, NJW 1959, S. 1187 [1188]; BGH, Beschluss vom 24.03.2020 – 4 StR 673/19, NStZ-RR 2020, S. 183[↩]
- vgl. Pegel, in: MünchKomm- StGB, 3. Auflage 2019, § 315, Rn. 17, 20, 28 m.w.N.; Zieschang, in: NK-StGB, 5. Auflage 2017, § 315, Rn. 27; Kudlich, in: BeckOK StGB, 48. Edition, Stand 1.11.2020, § 315, Rn. 4[↩]
- Pegel, in: MünchKomm- StGB, 3. Auflage 2019, § 315, Rn. 17, 20, 28 m.w.N.[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.12.1996 – 4 StR 615/96, NStZ-RR 1997, S.200 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1996 – 4 StR 615/96, NStZ-RR 1997, S.200 sowie BGH, Urteil vom 04.12.2002 – 4 StR 103/02, NJW 2003, S. 836 [838] zu § 315b StGB[↩]
- Waechter, in: BeckOK PolR Nds, 17. Edition, Stand 1.11.2020, § 18 NPOG, Rn. 37 m.w.N.; bgl. Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, Polizeiaufgabengesetz, 5. Auflage 2020, § 17, Rn. 32, 43[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss; vom 18.04.2016 – 2 BvR 1833/12, 2 BvR 1945/12, NVwZ 2016, S. 1079 [1080 f. Rn. 35] zum „Schottern“ bevor es zu konkretem Zugverkehr kommt[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23.04.2002 – 1 StR 100/02, NStZ-RR 2002, S. 236[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 18.04.2016 – 2 BvR 1833/12, 2 BvR 1945/12, NVwZ 2016, S. 1079 [Rn. 25][↩]
- BVerfG, a.a.O. [1081 Rn. 35][↩]
- Beckermann, in: Saipa u.a., NPOG, 27. EL, Stand: September 2020, § 18, Rn. 11[↩]











