Regelungsinhalt einer immissionsschutzrechtlichen Freistellungserklärung

Regelungsinhalt der Freistellungserklärung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ist allein die Feststellung, dass die Änderung der Anlage keiner Genehmigung bedarf. Die Freistellungserklärung enthält keine für das Verlängerungsverfahren nach § 18 Abs. 3 BImSchG verbindliche Feststellung, dass von der Anlagenänderung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG ausgehen und deshalb die Verlängerung der Erlöschenfrist den Zweck des Gesetzes nicht gefährdet.

Regelungsinhalt einer immissionsschutzrechtlichen Freistellungserklärung

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde aufgrund einer Änderungsanzeige unverzüglich zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG ist dies der Fall, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können.

Zwar stellt die Mitteilung an den Träger des Vorhabens gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, die Änderung bedürfe keiner Genehmigung (sog. „Freistellungserklärung“), einen Verwaltungsakt dar, der bestandskraftfähig ist und dem Bindungswirkung zukommt1. Der Umfang der möglichen Bindungswirkung wird jedoch vom Regelungsinhalt des Verwaltungsakts bestimmt und erfasst nicht die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Verwaltungsakts in den Blick zu nehmenden materiellrechtlichen Vorfragen2.

Regelungsinhalt der Freistellungserklärung ist allein die Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens. Sie stellt mit Bindungswirkung ausschließlich fest, dass die geplante Änderung der Anlage keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Die von ihr erzeugte verbindliche Rechtswirkung nach außen besteht (und erschöpft sich) darin, dass die Änderung ohne Weiteres formell rechtmäßig ist und daher weder Stilllegungsanordnungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG ergehen noch an die formelle Illegalität anknüpfende Bußgeld- oder Straftatbestände eingreifen können3.

Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BImSchG spricht für diesen, auf das formelle Genehmigungserfordernis begrenzten Regelungsinhalt der Freistellungserklärung. § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG gestattet dem Vorhabenträger im Sinne einer Freigabeerklärung die Vornahme der Änderungen ohne formelle Genehmigung und legt damit deren Charakter als bloße Verfahrensregelung nahe.

Gesetzessystematische Erwägungen bestätigen dieses Ergebnis. Das Anzeigeverfahren nach §§ 15, 16 BImSchG ist ein präventives Kontrollverfahren, das nicht an die strengen rechtlichen Voraussetzungen eines förmlichen Genehmigungsverfahrens gebunden sein, sondern der Verfahrensbeschleunigung bei unwesentlichen Änderungen des Vorhabens dienen soll. An die Stelle der früheren nachträglichen Anzeige von Änderungen ist zur Stärkung der präventiven Kontrolle und zum Schutz des Betreibers vor dem Vorwurf der formellen Illegalität die Anzeige vor deren Durchführung getreten. Anhaltspunkte für eine – wenn auch abgeschwächte – materiellrechtliche Legalisierung sind hingegen nicht ersichtlich.

Zwar erstreckt sich die Prüfung, ob eine Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG „wesentlich“ ist, materiell auch auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter4. Im Anzeigeverfahren nach §§ 15, 16 BImSchG ist aber schon der Blickwinkel und damit der Prüfungsgegenstand – wie der Wortlaut der Vorschriften nahelegt – auf die Änderung ausgerichtet, während im Verlängerungsverfahren nach § 18 Abs. 3 BImSchG die gesamte Anlage (gegebenenfalls in ihrer geänderten Gestalt) in den Blick zu nehmen ist. Die (eingeschränkte) materiellrechtliche Prüfung im Anzeigeverfahren betrifft überdies nur die Voraussetzungen der Freistellungserklärung, nicht jedoch ihren tenorierten Regelungsinhalt.

Die Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens, insbesondere dessen – auch unter Einbeziehung des § 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG – kurz bemessene Fristen, begrenzen zwangsläufig die Prüfungstiefe der zuständigen Behörde. Das spricht ebenfalls gegen einen materiellrechtlichen, Bindungswirkung und Bestandsschutz vermittelnden Regelungsinhalt der Freistellungserklärung.

Zu dem gleichen Ergebnis führt ein Vergleich mit der Bedeutung einer förmlichen Genehmigung bei der Beurteilung eines Verlängerungsanspruchs nach § 18 Abs. 3 BImSchG. Selbst einer ursprünglichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung käme nach einer dreijährigen Stilllegung der Anlage im Rahmen des § 18 Abs. 3 BImSchG keine indizierende oder präjudizierende Wirkung für die Beurteilung der Frage zu, ob der Zweck des Gesetzes durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage nicht gefährdet wird. Einer bloßen Freistellungserklärung kann eine derartige dauerhafte Bescheinigung der Gesetzeskonformität des Betriebs erst recht nicht zuerkannt werden; sie teilt insoweit das Schicksal der Genehmigung bzw. der genehmigungsersetzenden Wirkung einer Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG.

Schließlich bestätigt auch die Existenz des § 16 Abs. 4 BImSchG die Beschränkung der Regelung einer Freistellungserklärung auf die Frage der formellen Legalität. Denn gemäß § 16 Abs. 4 BImSchG hat der Vorhabenträger unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Durchführung eines (vereinfachten) Genehmigungsverfahrens, auch wenn es an sich – nach § 15 Abs. 1 BImSchG – nicht erforderlich wäre. In diesem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG – das der Gesetzgeber dem Anlagenbetreiber bei an sich nur anzeigebedürftigen Änderungen als Option zur Verfügung stellt – werden auch die materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen geprüft und bescheinigt. Darin besteht offenkundig der Unterschied zu dem Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG. Wäre eine solche materiellrechtliche Feststellung bereits mit der Freistellungserklärung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG verbunden, machte die Wahlmöglichkeit einer Genehmigung nach § 16 Abs. 4 BImSchG wenig Sinn.

Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 BImSchG erfordern eine materiellrechtliche Anreicherung der Freistellungserklärung ebenfalls nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin läuft § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bei einer Beschränkung der bestandskraftfähigen Regelungswirkung auf die formelle Frage des Genehmigungserfordernisses nicht leer. Sie beschränkt sich allerdings auf den Schutz des Betreibers vor Maßnahmen, die an die formelle Illegalität anknüpfen5. Darin besteht ihr ausreichender Sinn und Zweck.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 7 C 2.10

  1. vgl. Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 15 Rn. 29 ff.; Rebentisch, in: Feldhaus, BImSchG, Stand Juli 2010, § 15 Rn. 79, 85; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, Stand März 2010, § 15 Rn. 38, 70; Guckelberger, in: Kotulla, BImSchG, Stand Juni 2010, § 15 Rn. 69 ff.[]
  2. vgl. auch Rebentisch, a.a.O., § 15 Rn. 79; BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 7 C 14.08, NVwZ 2009, 1441[]
  3. Jarass, a.a.O., § 15 Rn. 30; Guckelberger, a.a.O., § 15 Rn. 76[]
  4. vgl. auch BT-Drs. 13/3996 S. 9[]
  5. vgl. Jarass, a.a.O., § 15 Rn. 30; Rebentisch, a.a.O., § 15 Rn. 103, 105[]