Das Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO entspricht nicht in jeder Hinsicht einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO. Anders als im Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO stehen Wohnen und gewerbliche Nutzung nicht gleichgewichtig und gleichwertig nebeneinander, sondern hat der Verordnungsgeber das Wohnen und die übrigen zugelassenen Nutzungen in ein Rangverhältnis gebracht, bei dem das stärkere Gewicht auf der Wohnnutzung liegt.

Dieser Vorrang muss auch im zulässigen Störungsgrad der Gewerbenutzung zum Ausdruck kommen. Dabei sind Nachteile und Belästigungen in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Sie sind nicht nur und erst dann zu befürchten, wenn von einem Gewerbebetrieb nicht mehr wohnverträgliche Emissionen ausgehen, sondern auch wenn er dem Gebietscharakter widerspricht.
Ein Schnellrestaurant mit Autoschalter dürfte einen von einer herkömmlichen Schank- und Speisewirtschaft abweichenden Nutzungstyp eigener Art bilden, der in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO unzulässig ist.
Einem Schnellrestaurant mit Autoschalter, dessen gesamter Betrieb während der Nachtzeit durch behördliche Auflagen dauerhaft ausgeschlossen ist, fehlt das eine Gebietsunverträglichkeit im Mischgebiet kennzeichnende Störpotential. Es ist in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO zulässig.
Erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit sind im Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht zu befürchten, wenn ein Immissionsrichtwert von 58 dB(A) am Tage nicht überschritten wird. Dabei ist der Beurteilungspegel nach dem Berechnungsverfahren der TA Lärm zu ermitteln und sind jedenfalls an Sonn- und Feiertagen die für Wohngebiete vorgesehenen Ruhezeitenzuschläge einzubeziehen.
Der Betrieb des Autoschalters eines Schnellrestaurants verstößt an Sonn- und Feiertagen in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wenn das Schnellrestaurant an der benachbarten Wohnbebauung einen Beurteilungspegel von 59 dB(A) verursacht und die Autospur auf voller Länge in unmittelbarer Nähe entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu diesem Wohngrundstück angeordnet ist.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Februar 2011 – 2 Bf 90/07