Schülerbeförderung – nur Waldorf oder auch Montessori?

Das entschieden, dass

Schülerbeförderung – nur Waldorf oder auch Montessori?

Jedenfalls mit der zum 1. August 2009 in Kraft getretenen Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist klargestellt, dass die Pflicht der Landkreise und kreisfreien Städte zur Beförderung von Schülern einer privaten Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung nicht zudem davon abhängt, ob die Ersatzschule mangels staatlicher Anerkennung Finanzhilfen nur nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhält.

Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und gab damit einem Schüler aus dem Burgenlandkreis Recht, der beantragt hatte, dass der Landkreis ihn von seinem Wohnort zu einer Montessori-Schule im selben Landkreis befördert bzw. ihm die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstattet.

Der Landkreis wie auch das Verwaltungsgericht Halle1 hatten dies im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass nach der aus ihrer Sicht maßgeblichen Ersatzschulverordnung – jedenfalls für den hier nur interessierenden Grundschulbereich – nur die Freien Waldorfschulen als Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung anzuerkennen sind, deren Schüler sich auf eine Beförderungspflicht durch die Kommunen berufen können.

Zu Unrecht, wie jetzt das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt unter Würdigung der im Sommer 2009 geänderten Bestimmungen des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entschied: Jedenfalls den seit dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen könne, so das OVG, nicht mehr entnommen werden kann, dass die Beförderungspflicht bei Schülern von Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung zwingend auf die Schüler der Freien Waldorfschulen beschränkt ist. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung ausgeführt, dass es sich bei der Montessori-Grundschule um eine Ersatzschule von pädagogischer Bedeutung im Sinne der Bestimmungen des Schulgesetzes über die Schülerbeförderung handelt.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Februar 2010 – 3 M 313/09

  1. VG Halle, Beschluss vom 05.08.2009 – 6 B 348/09 HA[]