Schulbesuch in Belgien

Zwar ist nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen, aber es ist ein Ausnahmefall anzunehmen, wenn der Schüler eine Schule im grenznahen Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens besucht, in der Deutsch Unterrichtssprache ist.

Schulbesuch in Belgien

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Aachen in dem hier vorliegenden Fall zweier Schwestern das Land Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, damit die Mädchen in Eupen/Belgien die Schule besuchen dürfen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Aachen ausgeführt, dass die ältere Schülerin mit dem Schuljahr 2013/2014 das fünfte und damit vorletzte Jahr der sechsjährigen Sekundarschule in Belgien besuche und überdies nach dem Ende des Schuljahres nicht mehr schulpflichtig sei. Für sie und ihre jüngere Schwester sei ein Ausnahmefall aber auch anzunehmen, weil sie Schulen im grenznahen Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens besuchen, in der Deutsch Unterrichtssprache sei.

Von Bedeutung sei auch die „Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2009“. Darin werde das außerordentliche Interesse beider Seiten betont, in einem zusammenwachsenden Europa die Mobilität von Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungsabschlüsse und eine Erleichterung des Wechsels zwischen den unterschiedlichen Schulsystemen zu fördern. Schließlich entspreche das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts in der Deutschsprachigen Gemeinschaft dem deutschen Abitur.

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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 4. April 2014 – 9 K 2036/13