Softwareentwickler als Gewerbetreibender oder Freiberufler einzuordnen

Die Tätigkeit als selbständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter ist als Gewerbe einzuordnen. Dabei ist es unerheblich, dass die Einkünfte des Klägers als freiberufliche Tätigkeit besteuert werden.

Softwareentwickler als Gewerbetreibender oder Freiberufler einzuordnen

So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH), der selbständig mit „Softwareentwicklung (Schwerpunkt Internet), Datenbanken und Multimedia“ beschäftigt ist. Nach einer innerörtlichen Verlegung seines Betriebssitzes war er von der Beklagten aufgefordert worden, seine Tätigkeit als Gewerbe umzumelden. Mit der dagegen erhobenen Klage hat er geltend gemacht, er betreibe kein Gewerbe, sondern übe eine freiberufliche Tätigkeit aus. Er entwickle konkret-individuell zugeschnittene Software für wechselnde Auftraggeber. Solche Softwareoptimierung sei eine „ingenieurvergleichbare“ Tätigkeit, die auch einkommensteuerrechtlich als freiberuflich anerkannt sei. Nachdem die Klage vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden ist, hat der Kläger Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist es zwar zutreffend, dass der Gewerbebegriff, der in der Gewerbeordnung nicht definiert ist, nicht erfüllt ist, wenn der Kläger einen sogenannten Freien Beruf ausübt. Die dafür – in der Gewerbeordnung ebenfalls nicht aufgeführten – Voraussetzungen liegen jedoch überwiegend nicht vor. So mangelt es an einer hinreichenden Eigenverantwortlichkeit, an fachlicher Unabhängigkeit und einem Gemeinwohlbezug; auch ist für die Tätigkeit des Klägers objektiv kein Hochschulabschluss erforderlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Einkünfte des Klägers als freiberufliche Tätigkeit besteuert werden.

Mit dieser Entscheidung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht an seiner Rechtsprechung festgehalten, die er grundlegend in seinem Urteil vom 29. August 2007 zur Einordnung der Tätigkeit der Berufsbetreuer1 entwickelt hat.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2012 – 7 LC 15/10

  1. Nieders. OVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 7 LC 125/06[]