An einem denkmalgeschützten Fachwerkhaus in exponierter Lage stellen Sonnenkollektoren eine Beeinträchtigung des Denkmals dar. Daher verstößt deren Anbringung gegen das Denkmalschutzgesetz (§ 6 Abs. 2 NDschG).

Der Kläger in dem hier vom Verwaltungsgericht Göttingen entschiedenen Fall ist Eigentümer eines Fachwerkhauses. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Denkmal, das als solches in dem Werk Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland, Baudenkmale in Niedersachsen Band 5.3. aufgenommen ist. Der Kläger möchte auf der nach Süden ausgerichteten Dachfläche des Hauses zwei Sonnenkollektoren mit einer Gesamtfläche von etwa 4,62 m2 errichten.
Das Vorhaben des Klägers bedarf gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Nds. Denkmalschutzgesetz -NDschG- vom 30. Mai 19781, in der Fassung des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Kraft befindlichen Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl S. 135)) der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Denn es verändert ein Kulturdenkmal.
Kulturdenkmale sind gemäß § 3 Abs. 1 NDschG u.a. Baudenkmale. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind Baudenkmale u.a. bauliche Anlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Das Gebäude des Klägers ist in diesem Sinne ein Denkmal, weil ihm städtebauliche Bedeutung zukommt. Alter, Erhaltungszustand sowie konstruktives und gestalterisches Fachwerkgefügte zeichnen den doppelgeschossigen, stockwerkweise abgezimmerten Fachwerkbau aus. Fassadenprägend ist der in Balkenstärke ausladende Oberstock mit seiner plastisch modellierten Gebälkzone, gebildet aus einem durchlaufenden Zahnschnittfries an der Unterkante der Oberstockschwelle, der gleichsam die Horizontale des Baues unterstreicht. Auch der Oberstock mit seinen querrechteckigen, lagenernden Gefachen und den weit ausgreifenden, leicht gekrümmten Fußstreben an den Eck- und Bundständern trägt zur Wirkung des Baues bei2.
Die begehrte Genehmigung kann gemäß § 10 Abs. 3 NDschG nicht erteilt werden, weil die Maßnahme gegen das Denkmalschutzgesetz verstößt. Gemäß § 6 Abs. 2 NDschG dürfen Kulturdenkmale nicht so verändert werden, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird.
Die Frage, wann von einer Beeinträchtigung eines Baudenkmals auszugehen ist, beantwortet sich nach dem Urteil eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes, dessen Sicht von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Hintergrund dieses Maßstabes ist dabei die Erwägung, dass eine sachgemäße Einschätzung ein Vertrautsein mit den historischen und baugeschichtlichen Hintergründen des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche voraussetzt3. Insoweit wird das erforderliche Fachwissen regelmäßig von den Behörden der Denkmalpflege vermittelt. In dem Werk Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland, Baudenkmale Niedersachsen, Band 5.3. kommt zum Ausdruck, dass das Gebäude des Klägers einerseits wegen der besonderen Fachwerkstruktur, andererseits auch wegen seiner exponierten Lage ein Denkmal darstellt. Gerade die exponierte Lage führt dazu, dass Sonnenkollektoren auf der südlichen Dachseite sofort ins Auge springen und den vom Gebäude entstehenden Eindruck prägen. Dies stellt eine Beeinträchtigung des Denkmals dar.
Die Voraussetzungen für die Genehmigung dieses Eingriffs nach § 7 Abs. 2 NDschG liegen nicht vor. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 NDschG ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, soweit ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel
- die nachhaltige energetische Verbesserung des Kulturdenkmals,
- der Einsatz erneuerbarer Energien oder
- die Berücksichtigung der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt und den Eingriff zwingend verlangt.
Folglich hat eine Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes mit denen umweltschonender Energieerzeugung stattzufinden. Einen gesetzlich festgelegten Vorrang insbesondere des Klimaschutzes vor der Erhaltung von Kulturdenkmalen besteht hiernach nicht. Eine umfassende Güterabwägung mit den Belangen des Denkmalschutzes bleibt – wie auch schon nach altem Denkmalschutzrecht – zwingend erforderlich. Nur so ist in jedem Einzelfall eine sachgerechte und an den örtlichen Gegebenheiten orientierte Lösung möglich4.
Bei diesem Abwägungsvorgang ist für den Beklagten zunächst der Erlass des Nds. MWK vom 11.06.20035 entscheidungsleitend. Dort wird in Übereinstimmung mit der alten wie der neuen Gesetzeslage ausgeführt, dass es einen allgemeinen Vorrang des Denkmalschutzes gegenüber dem Umweltschutz nicht gibt, sondern beide Aspekte in Vereinbarung miteinander zu bringen sind. Weiter heißt es in Tz. 3 des Erlasses bei geringfügigen Beeinträchtigungen der denkmalgeschützten Anlage durch Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die höchstens 10 % der denkmalgeschützten Dachfläche in Anspruch nehmen, dürfe eine auf die Lebensdauer der Solar- oder Photovoltaikanlage befristete denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden, wenn sie reversibel montiert werde und die Denkmalsubstanz nicht zerstöre. Zwar würde der Kläger weniger als 10 % seiner südlichen Dachfläche für die zur Genehmigung gestellte Anlage in Anspruch nehmen, es handelt sich indes nicht um eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Anlage. Vielmehr würde die Anlage wegen der exponierten Lage des Gebäudes jedem Betrachter sofort ins Auge springen. Das kann nicht mehr als geringfügige Beeinträchtigung angesehen werden. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgericht Bezug genommen, das in seinem Urteil vom 3. Mai 2006, a.a.O. ausgeführt hat:
- „Schon der Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur in Betracht kommt, wenn die denkmalbegründenden Merkmale durch die Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen nur geringfügig beeinträchtigt werden und, das muss hinzukommen, diese Anlagen höchstens 10 v.H. der Dachflächen in Anspruch nehmen. Hier fehlt es an beidem. Wie oben dargelegt stellen die vom Kläger aufgebrachten PV-Platten einen besonders augenfälligen und gravierenden Eingriff in die denkmalbegründenden Elemente der Dachlandschaft und damit nicht nur eine geringfügige Beeinträchtigung dar.Aus der von ihm zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart6, wonach es aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden sein kann, wenn Kollektoren auf einem Kirchendach installiert werden, kann der Kläger keine ihm positiven Rechtsfolgen herleiten. Die Gründe der dazu ergangenen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigenden Berufungsentscheidung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 20057 stützen den vom Kläger eingenommenen Standpunkt nicht. Denn es bestehen ganz erhebliche Unterschiede zur Rechtslage in Baden-Württemberg sowie zu dem dort entschiedenen Sachverhalt. Der rechtliche Unterschied besteht darin, dass nach der Deutung, welche der Verwaltungsgerichtshof dem dortigen Denkmalschutzrecht8 gibt, Denkmale im Land Baden-Württemberg einen Schutz genießen, der danach differiert, ob diese in die Denkmalliste eingetragen sind oder nicht. Im letztgenannten Fall sind Denkmale danach nur gegen erhebliche Einbußen geschützt, die privilegierten gegen jedweden. In dem vom Kläger angezogenen Fall war eine Sachlage gegeben, in der die Kirche nur einen verminderten Denkmalschutz genoss. Es kam hinzu, dass das in Rede stehende Kirchengebäude nicht aus ästhetischen, künstlerischen oder – wie hier – städtebaulichen, sondern allein aus historischen Gründen geschützt war. Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof9 führt – nachvollziehbar und überzeugend – aus, bei der Frage der Beeinträchtigung müsse man danach unterscheiden, aus welchem Grund das in Rede stehende Objekt Denkmalschutz genieße. Geböten künstlerische Gründe im Allgemeininteresse seinen Erhalt, wirke sich die Installation von Photovoltaikplatten tendenziell eher denkmalwidrig aus, als wenn – wie dort – die Kirche nur Zeugnis für den Wiederaufbau nach zweimaliger Brandverheerung und damit für ein heimatgeschichtliches Geschehen ablege.Auf dieser – billigenswerten – Linie liegt es, wenn derselbe Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 198810 keine Bedenken getragen hatte, die Anbringung einer nur 8 m² großen Kollektorenfläche auf der südlichen Dachgaube eines Wohnhauses als denkmalunverträglich einzustufen, weil diese Anlage in augenfälligen Kontrast zur umgebenden Dachgestaltung trete und sich unter anderem durch die Reflexionswirkungen außerordentlich störend auswirke. Schon die 8 m² große Fläche stufte es als großflächig und denkmalunverträglich ein. Das unterstützt die vom Senat für die hiesige Sachlage getroffene Würdigung, welche sogar eine über 70 m² bedeckende PV-Anlage betrifft.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die angegriffene Verfügung nicht ermessenswidrig oder unverhältnismäßig ist. Das Übermaßverbot verletzt sie aus den genannten Gründen nicht; die die Dachgaube bedeckenden Kollektoren können vollständig eingesehen werden und beeinträchtigen ganz erheblich das Ensemble. Das Willkürverbot und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzen die angegriffenen Bescheide ebenfalls nicht. Der Hinweis des Klägers auf Antennen, weitere Dachgauben und Satellitenschüsseln geht schon deshalb fehl, weil der hier in Rede stehende Eingriff eine ganz andere Qualität erreicht. Anders als punktuell, wie dies bei Satellitenschüsseln und Antennen geschieht, nimmt die Maßnahme, deren Rückgängigmachung die Beklagte zu Recht verlangt, die gesamte Dachfläche in Anspruch. Diese wird mit einer stark spiegelnden, von der umgebenden Farbe und Funktion unmaßstäblich abweichenden Installation in Anspruch genommen. Daran reichen die Einbußen, welche mit den vom Kläger bezeichneten Anlagen verbunden sind, nicht einmal annähernd heran.
Die mit dieser Handhabung des Denkmalschutzrechts verbundene Einschränkung der Nutzbarkeit seines Grundstücks verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Verbürgungen aus Art. 14 Abs. 1 GG kann der Kläger nicht mit Erfolg ins Feld führen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts11 ist geklärt, dass das Eigentum an Denkmalen einer gesteigerten Sozialbindung unterliegt. Wegen ihres sozialen Bezugs und des hohen Rangs, der dem Denkmalschutz zukommt, muss der Eigentümer denkmalgeschützter Baulichkeiten hinnehmen, dass ihm eine rentable(re) Nutzung des Grundstücks verwehrt werden kann, wenn die Belange des Denkmalschutzes im Einzelfall stärker wiegen als die finanziellen oder sonstigen Interessen und Belange, welche er in die Waagschale zu werfen vermag. Zwar darf auch angesichts dieses sozialen Bezugs der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört nicht nur, dass das Objekt dem Eigentümer zugerechnet wird, sondern auch, dass es ihm noch als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein, d.h. er mit dessen Erträgnissen seinen Lebensunterhalt bestreiten zu helfen kann12. Diese Funktion kann das hier in Rede stehende Gebäude aber unverändert erfüllen. Das zeigt schon der Umstand, dass die Eigentümer aller anderen im Kernstadtbereich der Beklagten stehenden Gebäude ihr Auskommen finden, ohne diese Möglichkeit der Energiegewinnung nutzen zu müssen. Die Strom- und Gaspreise mögen gerade in letzter Zeit deutlich gestiegen sein. Das ist indes nicht in einem Umfang geschehen, dass die Privatnützigkeit der Grundstücksnutzung in einer mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarenden Weise litte, wenn dem Kläger diese Möglichkeit ihrer Reduzierung aus Gründen des Denkmalschutzrechts verschlossen bliebe. Es braucht daher nicht ins Einzelne gehend untersucht zu werden, ab welchem Zeitraum sich die nicht unerheblichen Anschaffungskosten überhaupt zu rechnen beginnen. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise dargetan, ohne diese PV-Platten „rechne sich das Gebäude nicht“ mehr.
Der Kläger kann auch aus Art. 20 a GG keine ihm günstigen Folgen herleiten. Es mag sein, dass man durch die Nutzung regenerativer Energien Ressourcen an heimischer Kohle und sonstigen fossilen Energieträgern schonen und so zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen kann. Es mag auch zutreffen, dass es sich bei Art. 20 a GG nicht lediglich um einen Programmsatz, sondern objektiv striktes Verfassungsrecht handelt, welches Behörden bei ihrer Amtswaltung unabhängig davon anzuwenden und zu beachten haben, dass ihm kein subjektives Recht bestimmter Einzelner korrespondiert13. Dieses Staatsziel muss sich aber an dem anderen Ziel messen lassen, im Allgemeininteresse erhaltenswerte Stadtlandschaften vor unangemessenen Eingriffen zu bewahren. Art. 20 a GG artikuliert mit anderen Worten nur ein bestimmtes öffentliches Interesse, ohne dass damit ein eindeutiger Vorrang gegenüber anderen ebenfalls im öffentlichen Interessen liegenden Gesichtspunkten verbunden wäre. Als ein solches öffentliches Interesse ist dasjenige am Erhalt von Bauwerken aus den in § 3 Abs. 2 NDSchG angegebenen Gründen anzusehen. Art. 20 a GG kann daher nur dazu führen, dass dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen – sei es auf der Tatbestandsseite zur Bestimmung des Gewichts, das dem privaten Interesse an dieser Art der Energiegewinnung zukommt, sei es auf der Ermessensseite – eine etwas verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukommt und daher je nach Lage des Einzelfalls Einschränkungen im Erscheinungsbild des Denkmals eher hinzunehmen sind, als dies ohne Art. 20 a GG der Fall wäre.
Bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung gibt Art. 20 a GG keinen dem Kläger günstigen Ausschlag. Das öffentliche Interesse daran, den Altstadtbereich von C. von so groben Eingriffen verschont zu sehen, hat vielmehr ganz erhebliches Gewicht. Dem Kläger wird mit dem Verbot, die denkmalrechtlich besonders relevante Straßenseite mit solchen Anlagen zu bestücken, nicht vollständig versagt, auf diese Weise Energie zu gewinnen. Die Beklagte hat ihn vielmehr wiederholt darauf verwiesen, dass die Rückseite seines Gebäudes nicht mehr am Ensembleschutz teilnimmt und daher für die Installation solcher Anlagen offen steht. Der Kläger kann auf den beiden an die Nordseite des Gebäudes hakenförmig angefügten flachgedeckten Anbauten Sonnenkollektoren installieren. Dieser Aufstellungsort mag ihm nicht so große Chancen einräumen, die Sonnenenergie zu nutzen, wie dies auf den hier in Rede stehenden, nach Süden geneigten und von keinem benachbarten Gebäude zu verschattenden Dachflächen möglich ist. Das ist indes kein triftiger Einwand, weil dem Kläger durch Art. 14 oder 20 a GG keine größtmögliche Energieeinspar- oder -gewinnungsmöglichkeit garantiert ist. Das geschieht auch nicht durch das sogenannte Kyoto-Protokoll, welches die Bundesrepublik unterzeichnet hat. Insofern ist auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 13. März 200314 zu verweisen.
Entgegen dem am Schluss der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung angesprochenen Gedanken geht es hier nicht um den generellen Vorrang des Denkmalschutzes vor Belangen des Umweltschutzes. Wie oben dargelegt, ist vielmehr dem Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof in der Einschätzung zu folgen, dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen ein Gebäude denkmalgeschützt ist. Hier sind es „nun einmal“ städtebauliche Gesichtspunkte, welche sich in der Häuserzeile, in die das klägerische Gebäude mit der Folge entsprechender Situationsgebundenheit eingebettet ist, augenfällig abbilden. Daher steht nicht ein genereller Vorrang in Rede, sondern eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls.“
Städtebauliche Gründe sind es auch im Fall des klägerischen Hauses, die eine Unterschutzstellung nach dem Nds. Denkmalschutzgesetz rechtfertigen. In diesem Fall überwiegt aus den vom Nds. Oberverwaltungsgericht dargelegten Gründen das Interesse am Denkmalschutz das Interesse an einer umweltfreundlichen Energieerzeugung.
Schließlich ist der Eingriff in das Denkmal auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 NDschG zu genehmigen. Danach ist ein Eingriff zu genehmigen, soweit die unveränderte Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet. Aus Abs. 3 der Vorschrift ergibt sich, dass eine wirtschaftliche Belastung insbesondere dann unzumutbar ist, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. Kann der Verpflichtete Zuwendung aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor, weil die Anbringung der zwei Sonnenkollektoren mit einer Gesamtgröße von knapp 5 m2 erkennbar nicht dazu beiträgt, dass das denkmalgeschützte Gebäude wirtschaftlich zumutbar genutzt werden kann. Soweit der Kläger Kostenvoranschläge vorlegt, die sich mit der Sanierung des Daches insgesamt und mit der Erneuerung des Bundsandsteinfundaments befassen, hilft dies für die Frage, welche Auswirkungen die Sonnenkollektoren auf die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Hauses haben nicht weiter. Im Ergebnis hat der Kläger insoweit keine konkreten Zahlen vorgetragen. Das Gericht geht daher vom lebensnahen Normalfall aus, dass ein eigen genutztes Haus einen Gebrauchswert aufweist, der die daraus entstehende wirtschaftliche Belastung aufwiegt15.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 2 A 309/10
- Nds. GVBl S. 517[↩]
- zitiert aus der Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland S. 212[↩]
- so die st. Rspr. des OVG Lüneburg seit dem Urt. v. 05.09.1985, OVGE 39, 323, 324f. = BRS 44 Nr. 124, zuletzt Urteil vom 03.05.2006 -1 LB 16/05, BRS 70 Nr. 201[↩]
- vgl. die Gesetzesbegründung der Landesregierung, LT/Ds. 16/3208, S. 14[↩]
- „Denkmalschutz und Solaranlagen“, Az.: -34-5770/1-[↩]
- vom 09.04.2004 – 5 K 1472/03[↩]
- 1 S 1674/04, ÖffBauR 2005, 140 = BWVBl. 2006, 20[↩]
- mit kritischer Begleitung von Fritzsch, BWVBl. 2004, 414[↩]
- vom 27. Juni 2005 – 1 S 1674/04, ÖffBauR 2005, 140 = BWVBl. 2006, 20[↩]
- 1 S 1849/88, ESVGH 39, 42 = BauR 1989, 70 = BRS 48 Nr. 118 = NVwZ-RR 1989, 230[↩]
- vgl. Beschl. v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 = BauR 1999, 1158 = DÖV 1999, 870[↩]
- BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 – 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 241= BRS 62 Nr. 214[↩]
- so wohl Fritzsch, Fotovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Kirchen, BWVBl. 2004, 414, 415[↩]
- 4 C 4.02, BVerwGE 118, 33 = BRS 66 Nr. 10[↩]
- ebenfalls auf die fehlende Nutzbarkeit abstellend: Schmaltz/Wiechert, Nds. Denkmalschutzgesetz, § 7 Rn. 11[↩]