Eine Kategorisierung aller Berwerbungen für die Vergabe von Standplätzen auf einem Weihnachtsmarkt ist zulässig, um die gewünschte Angebotsvielfalt zu gewährleisten und um auftretende Interessengegensätze zu lösen. Einem Bewerber, der im vorhergehenden Jahr auf dem Markt vertreten war, erwächst daraus kein Anspruch, auch in diesem Jahr berücksichtigt zu werden.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Lüneburg den Antrag eines übergangenen Bewerbers auf Zulassung zum Weihnachtsmarkt der Stadt Lüneburg abgelehnt. Der übergangene Mitbewerber hat einen Verkaufsstand, bei dem Schmalzkuchen, Backwaren, Gebäck, Crepes, aber auch Glühwein und weitere Getränke angeboten werden. Im Jahr 2011 hatte er einen Standplatz auf dem Weihnachtsmarkt erhalten. Für das Jahr 2012 wurde sein Antrag auf Zulassung zum Weihnachtsmarkt jedoch abgelehnt. Die Stadt führte aus, es lägen über 100 Zulassungsanträge vor, nach der Planung könnten aber nur 39 Stände vergeben werden. Nach ihrem Bewertungssystem aufgrund der jetzt anzuwendenden Vergaberichtlinien könne der Stand nicht mehr berücksichtigt werden. Der übergangene Interessent hat beim Verwaltungsgericht Lüneburg im August 2012 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt: Die Vergaberichtlinien seien nicht transparent, sondern willkürlich. Nach dem Grundsatz „bekannt und bewährt“ hätte er als Altbeschicker berücksichtigt werden müssen.
In seinem Beschluss hat das Verwaltungsgericht Lüneburg ausgeführt, das Ermessen der Stadt Lüneburg zur Auswahl der Bewerber ist fehlerfrei ausgeübt worden. Die von dem Verwaltungsausschuss der Stadt erlassenen Vergaberichtlinien sind rechtmäßig.
Nach den Vergaberichtlinien ist es Ziel des Weihnachtsmarktes, im Rahmen „der Weihnachtsstadt Lüneburg“ ein attraktives und vielfältiges Angebot zu schaffen. Der Schwerpunkt soll auf dem Bereich Kunsthandwerk und Geschenkartikel liegen, die grundsätzlich dem vorweihnachtlichen Charakter entsprechen sollen. Die Gestaltung der Verkaufseinrichtungen und Stände soll sich in das historische Stadtbild der Hansestadt Lüneburg einfügen und der vorweihnachtlichen Stimmung der Jahreszeit entsprechen. 31 Stände kommen auf den Marktplatz, 8 weitere Stände auf den Platz Am Sande. Nach den Richtlinien werden für Kunsthandwerk und Geschenkartikel rund 38 % aller Stände vergeben, für Imbissstände rund 17 %, für Süßwaren rund 20 %, für Getränke rund 15 %. Hinzu kommen Verkaufsstände anderer Art und Kinderfahrgeschäfte.
Alle Bewerbungen werden einer Kategorie zugeordnet und anhand eines einheitlichen Punktekatalogs bewertet. Punkte werden u.a. verteilt für die bauliche Gestaltung der Stände (etwa Holz oder Holzoptik), die Beleuchtung (etwa beleuchtete Tannengirlanden in Natur oder Kunststoff), die Dekoration (etwa Tannengrün, Weihnachtsschmuck) und für das Angebot (etwa Handarbeit bei Kunsthandwerk und Süßwaren).
Eine solche Kategorisierung ist zulässig, um die gewünschte Angebotsvielfalt zu gewährleisten und um auftretende Interessengegensätze zu lösen. Das System erlaubt auch eine gewissen Flexibilität und Beweglichkeit. So werden etwa in der Kategorie für Süßwarenstände nicht 8, sondern sogar 9 Stände zugelassen (eigentlich 20 % von 39 Plätzen = 7,8 Plätze). Dies wirkt sich nicht zu Lasten des übergangenen Bewerbers aus, der einen Stand mit Süßwaren und Backwaren betreibt. Trotz der vergebenen 9 Stände hat er aber immer noch weniger Punkte bekommen als die Konkurrenten. Der Umstand, dass der Bewerber im Jahr 2011 auf dem Markt vertreten war, gibt keinen Anspruch darauf, auch in diesem Jahr berücksichtigt zu werden.
Verwaltungsgericht Lünebrug, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 5 B 10/12










