Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdeführenden den Rechtsweg lediglich formell erschöpft haben. Sie müssen vielmehr, um dem Grundsatz der Subsidiarität im weiteren Sinne zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen1.
Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern zunächst die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage aufgearbeitet haben2.
Danach ist zwar grundsätzlich nicht gefordert, dass die Beschwerdeführenden bereits das fachgerichtliche Verfahren auch als „Verfassungsprozess“ führen. Etwas anderes kann aber in den Fällen gelten, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden.
Das ist insbesondere der Fall, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt3 oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist.
In solchen Fällen können die Beschwerdeführenden gehalten sein, bereits die Fachgerichte in geeigneter Weise mit der verfassungsrechtlichen Frage zu befassen. Es ist dann von ihrer Seite das Erforderliche zu veranlassen, damit sich die Fachgerichte mit den verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles auseinandersetzen, bevor sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung der Beschwerdeführenden befasst, sie seien durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und gegebenenfalls durch die darin angewandten Vorschriften in ihren Grundrechten verletzt4.
Danach genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität im weiteren Sinne, weil die Beschwerdeführenden nicht das Erforderliche für eine inhaltliche Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit der verfassungsrechtlichen Frage veranlasst haben, ob es angesichts des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar ist, dass die Verkehrslärmschutzverordnung ausschließlich auf Mittelungspegel abstellt und Maximalpegel nicht gesondert zur Bewertung der Belastung durch Schienenlärm heranzieht. Ob die fehlende Berücksichtigung von Spitzenpegeln bei der Berechnung des nächtlichen Beurteilungspegels, wie die Beschwerdeführenden annehmen, mit den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht mehr vereinbar ist, hängt davon ab, ob evident ist, dass dies zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist. Zur Erfüllung des verfassungsprozessrechtlichen Subsidiaritätserfordernisses wären die Beschwerdeführenden also gehalten gewesen, bereits das Bundesverwaltungsgericht in geeigneter Weise mit dieser Frage zu befassen.
Die Beschwerdeführenden haben zur Begründung ihrer Einschätzung, dass die geltende Rechtslage untragbar sei, im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Vielzahl von Studien vorgelegt und haben erläutert, inwiefern diese ihre Einschätzung belegten. Ob sie damit den im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gerecht geworden sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Beschwerdeführenden haben es versäumt, bereits im fachgerichtlichen Verfahren entsprechend vorzutragen und haben so dem verfassungsprozessrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz nicht genügt.
Im fachgerichtlichen Verfahren haben die Beschwerdeführenden nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine (neuen) Forschungsstudien mit konkreten wissenschaftlichen Erkenntnissen präsentiert, sondern (nur) eine Auswertung vorhandener Literatur sowie lärmmedizinische Einschätzungen, die hinsichtlich des Schienenverkehrslärms lediglich thesenartig an in anderen tatsächlichen Zusammenhängen gewonnene Erkenntnisse anknüpften. Diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts spricht dafür, dass die Beschwerdeführenden das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht so geführt haben, dass dies dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügte. Mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts haben sich die Beschwerdeführenden in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert auseinandergesetzt und haben damit schon nicht entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dargelegt, dass ihre Verfassungsbeschwerde den Anforderungen der Subsidiarität genügt. Ihr Vortrag, es sei im fachgerichtlichen Verfahren nicht an ihnen gewesen, die Einschätzung des Normgebers der Schall 03 (Anlage 2 der 16. BImSchV) durch neue gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu widerlegen, genügt zur Begründung, dass das verfassungsprozessrechtliche Subsidiaritätserfordernis gewahrt sei, nicht. Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde befreite sie dies nicht von der Notwendigkeit, bereits im fachgerichtlichen Verfahren das Bundesverwaltungsgericht durch substantiierten Vortrag in geeigneter Weise mit der verfassungsrechtlichen Frage zu befassen.
Dessen ungeachtet reichte der Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren, soweit aus den im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen erkennbar, aber ohnehin nicht aus, um dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu genügen; die Wahrung der verfassungsprozessrechtlichen Subsidiaritätsanforderungen hätte im Verfassungsbeschwerdeverfahren also gar nicht mehr dargelegt werden können. Soweit ersichtlich, haben sich die Beschwerdeführenden im fachgerichtlichen Verfahren lediglich pauschal auf ältere Studien berufen, die sie zudem nicht beigelegt hatten. Außerdem haben sie auf eine Literaturanalyse und eine Untersuchung jeweils eines Wissenschaftlers verwiesen, die als Anlage beigefügt waren, ohne jedoch im fachgerichtlichen Verfahren näher zu erläutern, was, wie und mit welchem Ergebnis dort untersucht ist. Das war im verfassungsprozessrechtlichen Sinne nicht hinreichend, um zur Wahrung der Anforderungen der Subsidiarität das Bundesverwaltungsgericht mit der verfassungsrechtlichen Frage zu befassen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 1 BvR 1377/21
- vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.> 77, 381 <401> 81, 97 <102> 107, 395 <414> 112, 50 <60> stRspr[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.06.2021 – 1 BvR 2771/18, Rn. 68 – IT-Sicherheitslücken; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 71, 305 <336> 74, 69 <74 f.> 74, 102 <114>[↩]
- vgl. BVerfGE 112, 50 <61 f.> m.w.N.[↩]
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