Poker ist, auch wenn es als Turnier in der Variante „Texas Hold’em“ gespielt wird, grundsätzlich zufallsabhängig und damit ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Öffentliche Pokerveranstaltungen sind ohne Erlaubnis nur zulässig, wenn kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance erhoben wird („Unkostenbeitrag““).
Diese Voraussetzung ist bei einer „Teilnahmegebühr“ für ein Turnier in Höhe von 15,– bis 30,– € nicht erfüllt, wenn dort Spielberechtigungen für Folgeturniere gewonnen werden können, die Chancen auf wertmäßig hohe Gewinne bieten (hier u.a.: Teilnahme an der WSOP in Las Vegas einschließlich Flug, Hotel und Buy-In in Höhe von 1.500,– US-$).
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. August 2009 – 11 ME 67/09










