Eine Bundesfernstraße kann auch dann im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FStrG erheblich baulich umgestaltet werden, wenn ihr technischer Endzustand keine wesentlichen Veränderungen aufweist. Entscheidend können vielmehr erhebliche Umweltauswirkungen der Bauarbeiten oder der durch sie bewirkten Veränderungen sein, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Für die Planfeststellung bei umfangreichen Sanierungsarbeiten an Bundesfernstraßen darf die Frage, ob eine erhebliche bauliche Umgestaltung vorliegt, nicht ausschließlich anhand der bautechnischen Veränderungen beurteilt werden. Auch die Umweltauswirkungen eines Vorhabens sind zu berücksichtigen.
Gegenstand des hier vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Verfahrens sind Arbeiten an der A 3 zwischen dem Autobahnkreuz Bonn/Siegburg und der Anschlussstelle Siebengebirge. Die Autobahn GmbH des Bundes setzt dort einen rund elf Kilometer langen Streckenabschnitt instand. Vorgesehen sind eine grundhafte Erneuerung der Fahrbahndecke, der teilweise Ersatz beziehungsweise die Instandsetzung mehrerer Brücken sowie die Errichtung neuer Lärmschutzanlagen. Die Anzahl der Fahrstreifen bleibt unverändert. Das Fernstraßen-Bundesamt hatte mit Bescheid vom 28. Januar 2022 entschieden, dass für das Vorhaben weder ein Planfeststellungsverfahren noch eine Plangenehmigung erforderlich sei. Es stützte sich dabei auf § 74 Abs. 7 VwVfG in der seinerzeit geltenden Fassung.
Hiergegen wandte sich eine anerkannte Umweltvereinigung. Nach ihrer Auffassung machen der Umfang der Baumaßnahmen sowie die mögliche Beeinträchtigung von Belangen des Natur- und Wasserrechts ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Das zunächst mit der Sache befasste Oberverwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage jedoch ab. Es sah in dem Vorhaben keine Änderung einer Bundesfernstraße im Sinne von § 17 Abs. 1 FStrG. Eine „sonstige erhebliche bauliche Umgestaltung“ nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FStrG sei ausschließlich nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen.
Dieser Auslegung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zwar habe der Gesetzgeber mit der im Jahr 2020 eingeführten Regelung den Begriff der Änderung einer Bundesfernstraße einschränken wollen. Insbesondere Maßnahmen zur Ertüchtigung bestehender Straßen und zu ihrer Anpassung an aktuelle technische Regelwerke sollten nicht ohne Weiteres der Planfeststellungspflicht unterliegen.
Die Vorschrift müsse jedoch unionsrechtskonform ausgelegt werden. Maßgeblich seien dabei die Anforderungen der UVP-Richtlinie. Es müsse sichergestellt bleiben, dass Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht allein deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden, weil die Straße nach Abschluss der Arbeiten bautechnisch betrachtet nicht wesentlich verändert erscheint.
Eine erhebliche bauliche Umgestaltung kann daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch vorliegen, wenn entweder die Bauarbeiten selbst oder die durch den späteren Zustand der Straße bewirkten Veränderungen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. In diesem Fall ist die Maßnahme grundsätzlich als Änderung einer Bundesfernstraße einzuordnen und damit planfeststellungspflichtig.
Ob die Sanierung der A 3 tatsächlich solche erheblichen Umweltauswirkungen verursacht, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend entschieden. Diese tatsächliche Prüfung muss nun das Oberverwaltungsgericht nachholen. Der Ausgang des Verfahrens hängt damit insbesondere davon ab, welche Auswirkungen die Bauarbeiten und die dauerhaften Veränderungen auf die betroffenen Umweltbelange haben.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung erweitert nicht unmittelbar den gesetzlichen Begriff der Straßenänderung, verlangt aber eine unionsrechtskonforme und umweltbezogene Auslegung. Vorhabenträger und Genehmigungsbehörden können umfangreiche Sanierungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen künftig nicht allein mit dem Hinweis von der Planfeststellung ausnehmen, dass Fahrstreifenanzahl, Trassenverlauf oder sonstige bautechnische Eckdaten im Wesentlichen unverändert bleiben.
Bereits bei der Verfahrenswahl müssen vielmehr die möglichen Umweltauswirkungen der Bauphase und des späteren Straßenzustands belastbar untersucht werden. Ergibt sich, dass erhebliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, kann trotz eines äußerlich weitgehend unveränderten Bauwerks eine Umweltverträglichkeitsprüfung und in der Folge ein Planfeststellungsverfahren erforderlich sein.
Für anerkannte Umweltvereinigungen stärkt die Entscheidung die Möglichkeit, den Verzicht auf ein förmliches Zulassungsverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Für Vorhabenträger erhöht sie zugleich die Bedeutung einer frühzeitigen und sorgfältig dokumentierten umweltrechtlichen Vorprüfung. Eine rein bautechnische Einordnung als Instandsetzung genügt bei komplexen Sanierungsvorhaben nicht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 2026 – 9 C 1.25










