Ein Baustofflager im Dorfgebiet

Aufgrund zahlreicher Auflagen bezüglich der Höchstkapazitäten und Lärmgrenzwerte kann ein Lagerplatz für Baustoffe in einem Dorfgebiet zulässig sein und nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen.

Ein Baustofflager im Dorfgebiet

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in den hier vorliegenden Fällen die Klagen einiger Nachbarn abgewiesen, die sich gegen die Genehmigung zum Betrieb eines Baustofflagers gewehrt haben. Ein Gewerbetreibender beantragte die Genehmigung des Betriebes eines Baustofflagers innerhalb einer im Bereich des Landkreises Trier-Saarburg gelegenen Ortschaft. Der beklagte Landkreis genehmigte die Einrichtung des Baustofflagers mit zahlreichen Bedingungen und Auflagen. So sollte unter anderem der Lagerplatz nur als Zwischenlager, mit einer Höchstkapazität von 100 Tonnen, genutzt werden. Die Anlieferung von Baustoffen sollte montags bis freitags zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr erfolgen.

Hiergegen erhoben Nachbarn Widerspruch und klagten vor dem Verwaltungsgericht Trier. Sie befürchteten durch die Zulassung des Lagerplatzes eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärm, Geruchs- und Staubemissionen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier stelle die Errichtung dieses konkret genehmigten Lagerplatzes aufgrund der zahlreichen Auflagen, wie beispielsweise der genehmigten Höchstkapazitäten und der ebenfalls vorgegebenen Lärmgrenzwerte, einen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, der in einem Dorfgebiet zulässig sei. Bei objektiver Betrachtung sei daher die Verletzung nachbarschützender Rechte nicht erkennbar. Aus diesen Gründen sind die Klagen abgewiesen worden.

Verwaltungsgericht Trier, Urteile vom 26. März 2014 – 5 K 1232/13.TR, 5 K 1302.TR

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