Luftreinhaltung – Klagerecht für Umweltverbände

Anerkannte Umweltverbände können die Einhaltung der Vorschriften über Luftreinhaltepläne gerichtlich geltend machen.

Luftreinhaltung – Klagerecht für Umweltverbände

Damit weitete das Bundesverwaltungsgericht jetzt die Klagebefugnis für Umweltverbände auch auf den Bereich der Luftreinhaltung aus. Anlass hierfür bot ein Streit über den Luftreinhalteplan für Darmstadt:

Der Luftreinhalteplan für die Stadt Darmstadt sieht für die Verminderung der Schadstoffkonzentration von Feinstaub und Stickoxiden verschiedene insbesondere verkehrsbezogene Maßnahmen wie z.B. Durchfahrt- und Nachtfahrtverbote für Lkw vor. Die geltenden Grenzwerte für Stickoxide werden an den drei am stärksten belasteten Straßenzügen gleichwohl auf absehbare Zeit nicht eingehalten. Auf die Klage eines Umweltverbandes hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden das beklagte Land Hessen verpflichtet, den Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für NO2 vorsieht1; zu den in Betracht kommenden Maßnahmen zählt etwa auch die Einführung einer Umweltzone.

Mit seiner hiergegen gerichteten Sprungrevision macht das Land Hessen geltend, dass der klagende Umweltverband auch bei Beachtung des europäischen Unionsrechts nicht klagebefugt und die Klage demnach bereits unzulässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision des Landes Hessen zurückgewiesen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Aarhus-Konvention fordert das Unionsrecht einen Zugang von Umweltverbänden zu den Gerichten zur effektiven Durchsetzung des europäischen Umweltrechts. Bei Beachtung dieser Leitlinie kann das deutsche Recht so ausgelegt werden, dass den nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Umweltverbänden ein Recht auf Beachtung der Vorgaben des zur Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassenen Luftreinhalterechts eingeräumt ist, das sie gerichtlich geltend machen können. Auf der Grundlage der tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts, die das Bundesverwaltungsgericht zugrunde zu legen hatte, war auch die Sachentscheidung nicht zu beanstanden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21.12

  1. VG Wiesbaden, Ureil vom 16.08.2012 – 4 K 165/12.WI(1) []