Reststrommengen für Kernkraftwerke

Das Ende der deutschen Kernkraftwerke rückt näher. Nach zwei aktuellen Urteilen des  Bundesverwaltungsgericht haben die Betreiberinnen der Kernkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel keinen Anspruch auf Übertragung von Reststrommengen aus dem Kontingent des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich.

Reststrommengen für Kernkraftwerke

Die Übertragung der Reststrommenge des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich ist in § 7 Abs. 1d des Atomgesetzes sowie einer amtlichen Anmerkung in Anlage 3 des Atomgesetzes geregelt. In der amtlichen Anmerkung sind sieben Kernkraftwerke aufgeführt, auf die die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich übertragen werden kann. Die Kernkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel werden in der amtlichen Anmerkung nicht genannt.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Regelung in Absatz 1d nebst amtlicher Anmerkung so zu verstehen ist, dass die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich ausschließlich auf die in der amtlichen Anmerkung genannten Kernkraftwerke übertragen werden kann, oder aber darüber hinaus mit Zustimmung des Bundesumweltministeriums (im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundeswirtschaftsministerium) auch auf andere, vorzugsweise ältere Kernkraftwerke übertragen werden kann.

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig und der Verwaltungsgerichtshof Kassel haben die Klagen der Kraftwerkbetreiberinnen, mit denen die Beklagte verpflichtet werden sollte, einer Übertragung auf die Kernkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel zuzustimmen, abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen zurückgewiesen. Die sprachlich verunglückte Sonderregelung für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich in § 7 Abs. 1d des Atomgesetzes ist nach ihrer Entstehungsgeschichte, nach Sinn und Zweck und der Gesetzessystematik dahingehend auszulegen, dass die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich nur auf die in der amtlichen Anmerkung in Anlage 3 des Atomgesetzes ausdrücklich genannten Kernkraftwerke, zu denen Biblis A und Brunsbüttel nicht gehören, übertragen werden kann. Eine weitergehende Auslegung im Sinne der Klägerinnen ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

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Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. März 2009 – 7 C 8.08 und 7 C 12.08