Ist die Fällung von Bäumen bereits durch eine wirksame immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung abschließend zugelassen, darf das beteiligte Bezirksamt diese Maßnahme nicht nachträglich untersagen. Das gilt hier, weil die naturschutzrechtlichen Belange und geeignete Standortalternativen bereits im Genehmigungsverfahren berücksichtigt worden waren.
So darf
Artikel lesen

















