Urteilsverfassungsbeschwerde – und die unterbliebene Anhörungsrüge

Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist1.

Urteilsverfassungsbeschwerde – und die unterbliebene Anhörungsrüge

Erheben Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß2.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte3.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. April 2022 – 2 BvR 1880/21

  1. vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22> m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22> BVerfG, Beschluss vom 25.04.2005 – 1 BvR 644/05, Rn. 10[]
  3. vgl. BVerfGE 108, 341 <345 f.> m.w.N.[]

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