Ein Beschwerdeführer muss nach den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert und schlüssig darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint1, was eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung erfordert2.
Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden3.
Zur Begründung gehört in qualitativer Hinsicht eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen4.
Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch, den behaupteten Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen, sofern zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorliegt5.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. August 2021 – 2 BvR 727/20
- vgl. BVerfGE 89, 155 <171> 123, 267 <329>[↩]
- vgl. BVerfGE 101, 331 <345> 130, 1 <21>[↩]
- vgl. BVerfGE 83, 119 <124 f.>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2009 – 2 BvR 1957/08, Rn. 11; Beschluss vom 24.10.2011 – 1 BvR 732/11, Rn. 16; Beschluss vom 08.12.2017 – 2 BvR 2019/17, Rn. 17[↩]
- vgl. BVerfGE 123, 186 <234> 130, 1 <21>[↩]










