Durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt sich die Verfassungsbeschwerde.

Es ist gesetzlich nicht geregelt, welche Auswirkungen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erledigt sich im Grundsatz mit dem Tod des Beschwerdeführers eine zur Durchsetzung seiner höchstpersönlichen Rechte erhobene Verfassungsbeschwerde1. Im einzelnen Fall kann aber trotz des Todes unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden2.
Auch eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann3.
Danach ist aufgrund des Todes des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die Erledigung des Verfahrens auszusprechen. Die in einem Abstammungsverfahren ergangene fachgerichtliche Entscheidungen betreffende Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen. Auch eine Fortführung der Verfassungsbeschwerde durch die Erben des Beschwerdeführers wegen möglicher finanzieller Ansprüche gegen sie kommt nicht in Betracht. Allein die vage Aussicht, dass sie irgendwann in der Zukunft finanziell betroffen sein könnten, genügt nicht, um unter den vorgenannten Voraussetzungen ausnahmsweise eine Fortführung durch die Erben zuzulassen. Wie sich aus dem Schriftsatz des noch vom verstorbenen Beschwerdeführer beauftragten Verfahrensbevollmächtigten vom 11.04.2022 ergibt, wird eine solche Fortführung von den Erben mittlerweile auch nicht mehr erstrebt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. September 2022 – 1 BvR 922/21
- vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.> 124, 300 <318> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 109, 279 <304> 124, 300 <318> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 109, 279 <304> BVerfGK 9, 62 <70> jeweils m.w.N.[↩]
Bildnachweis:
- Bundesverfassungsgericht Sitzungssaal: Hirrrsch | GFDL GNU Free Documentation License 1.2