Die persönlichen Daten von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes können auch dann i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO geheimhaltungsbedürftig sein, wenn sie rechtswidrig gehandelt haben. Der Umstand ist aber bei der Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen.
Zwar ändert der Einwand, die geschwärzten Akteninhalte seien – soweit sie nicht Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz gefährden – nicht schutzwürdig, weil die Verfassungsschutzmitarbeiter bei der Verbreitung von Verdächtigungen außerhalb ihrer Kompetenzen rechtswidrig gehandelt hätten, nichts am Vorliegen der für die betreffenden Akteninhalte geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO a. F. (jetzt: § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO).
Ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO ist gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde. Eine entsprechende Erschwernis kann sich daraus ergeben, dass bei einer umfangreichen Zusammenschau offengelegter Unterlagen Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen möglich werden. Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind neben etwa Vorgangsvorblättern, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen, Arbeitstiteln, Verfügungen, Aktenvermerken, Arbeitshinweisen, Randbemerkungen, Querverweisen, Hervorhebungen und Unterstreichungen auch namentliche Hinweise auf Bearbeiter1.
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Bei ihnen besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Der auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) beruhende Schutz personenbezogener Daten gilt grundsätzlich auch für Mitarbeiter von Verfassungsschutzbehörden. Daran ändert nichts, dass sie in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Sie bleiben auch insoweit Träger von Grundrechten2 Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen. Vielmehr können auch Äußerungen und Angaben zur Sache geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit dem Interesse des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht3. Bei Mitarbeitern von Verfassungsschutzbehörden besteht zudem ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihre beruflich gebotene Anonymität zu wahren4. Eine Ausnahme gilt bei Beschäftigten, welche die Behörden nach außen vertreten oder die im Rahmen der Bearbeitung eines Auskunftsersuchens den Schriftverkehr nach außen führen und deren Name dort offengelegt ist5. Um solche Daten geht es vorliegend aber nicht, weil die Daten derjenigen Bediensteten, die im Schriftwechsel mit dem Kläger mit Nachnamen benannt wurden, von der Sperrerklärung ausdrücklich nicht erfasst sind.
Handeln Verfassungsschutzmitarbeiter bei der Datenerhebung außerhalb ihrer Kompetenzen rechtswidrig, so ändert dies nichts am Vorliegen der Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO hinsichtlich aller Informationen, die etwas über die betreffenden Verfassungsschutzmitarbeiter aussagen. Denn mit den Tatbeständen des Wohles des Landes und der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit wird das künftige rechtmäßige Handeln der Sicherheitsbehörde innerhalb ihrer Kompetenz und die hierfür als Grundvoraussetzung erforderliche persönliche Sicherheit ihrer Mitarbeiter geschützt. Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieser Belange für die Zukunft wird durch rechtswidrige Handlungen in Einzelfällen in der Vergangenheit nicht in Frage gestellt oder verwirkt.
Jedoch erwies sich die Sperrerklärung in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall als ermessensfehlerhaft:
Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben. § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO regelt die Auskunftserteilung und Aktenvorlage im Verhältnis der mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen befassten Behörde zum Verwaltungsgericht, das in einem schwebenden Prozess für eine sachgerechte Entscheidung auf die Kenntnis der Akten angewiesen ist. In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht. Die oberste Aufsichtsbehörde ist im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO gefordert, in besonderer Weise in den Blick zu nehmen, welche rechtsschutzverkürzende Wirkung die Verweigerung der Aktenvorlage im Prozess für den Betroffenen haben kann. Darin liegt die Besonderheit ihrer Ermessensausübung nach dieser Verfahrensbestimmung6. Maßstab ist dabei neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem – je nach Fallkonstellation – öffentlichen oder privaten Interesse am Geheimnisschutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung7. Die oberste Aufsichtsbehörde muss in ihrer Sperrerklärung in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, dass sie gemessen an diesem Maßstab die Folgen der Verweigerung mit Blick auf den Prozessausgang gewichtet hat8.
Dem wird die Sperrerklärung nicht gerecht. Denn der bereits vor Abgabe der Sperrerklärung erhobene Einwand des Klägers, die in Rede stehenden Akteninhalte seien nicht schutzwürdig, weil die Verfassungsschutzmitarbeiter außerhalb ihrer Kompetenzen rechtswidrig gehandelt hätten, wurde nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt. Er beeinflusst jedoch das Gewicht der widerstreitenden privaten (Aufklärungs-) und öffentlichen (Geheimhaltungs-)Interessen. Es liegt vorliegend auch nicht fern, dass das den Aktengegenstand bildende Handeln der Verfassungsschutzmitarbeiter rechtswidrig war. Vielmehr verpflichtete sich der Freistaat Sachsen wegen des Verhaltens der Verfassungsschutzmitarbeiter in einem Zivilverfahren in einem gerichtlichen Vergleich dazu, dem Kläger eine Entschädigung von 145 000 € zu zahlen. Dies hätte er schwerlich getan, wenn er von der Rechtmäßigkeit des Handelns seiner Verfassungsschutzmitarbeiter überzeugt gewesen wäre.
Allerdings haben Geschädigte eines rechtswidrigen Handelns von Verfassungsschutzmitarbeitern entgegen der Annahme des Klägers keinen Anspruch auf maximale Transparenz. Angesichts des hohen Gemeinwohlinteresses an einem funktionsfähigen Verfassungsschutz besteht keine Ermessensreduktion auf Null mit der Folge, dass Informationen, die etwas über die betreffenden Verfassungsschutzmitarbeiter aussagen, stets offenzulegen wären.
Ebenso wenig ist die Sperrerklärung umgekehrt mit Blick auf die darin angestellte Ermessenserwägung, der Kläger beteilige sich an Bestrebungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsVSG, weshalb bei einer Offenlegung der Akteninhalte damit zu rechnen wäre, dass er diese im Rahmen seines gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Engagements nutzen oder ggf. Erkenntnisse an andere Extremisten weitergeben werde, wegen einer daraus folgenden Ermessensreduktion auf Null im Ergebnis rechtmäßig. Denn es steht nicht fest, dass sich der Kläger tatsächlich an Bestrebungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsVSG beteiligt. Er bestreitet dies. Eine solche Beteiligung wird auch nicht durch die dem Fachsenat vorgelegten Originalakten belegt. Soweit in dem darin ungeschwärzten Teil allgemein auf dem Landesamt für Verfassungsschutz „durch verschiedene Quellen zahlreich vorliegende Äußerungen“ des Klägers abgestellt wird, die extremistisch seien, sind diese Äußerungen nicht Teil des vorgelegten Verwaltungsvorgangs, weshalb der Fachsenat nicht prüfen kann, ob die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, der Kläger beteilige sich an Bestrebungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsVSG, zutrifft. Es war daher zum einen ermessensfehlerhaft, das rechtswidrige Handeln dem Kläger gegenüber nicht in die Abwägung einzustellen. Zum anderen war es auch ermessensfehlerhaft, bei der Abwägung dem Kläger extremistische Bestrebungen entgegenzuhalten, ohne hierfür Belege vorzulegen.
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Beigeladenen hindert diesen nicht, eine neue Sperrerklärung unter Beachtung der Anforderungen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung abzugeben9.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2024 – 20 F 10.23
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2024 – 20 F 6.23 7 m. w. N.[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.11.2022 – 2 BvR 2202/19, NVwZ 2023, 159 Rn. 27 m. w. N.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 07.03.2024 – 20 F 6.23 8 m. w. N.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 01.08.2007 – 20 F 10.06 9[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.2017 – 20 F 11.16 10[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 08.02.2024 – 20 F 28.22 11[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 u. a., BVerfGE 115, 205 <241>[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 – 20 F 11.09 – NJW 2010, 2295 Rn. 12 m. w. N.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2006 – 20 F 5.05 9[↩]










