Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung

Die Verlängerung einer nach der Altfallregelung (hier: § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) erteilten Aufenthaltserlaubnis, richtet sich nach der abschließenden und § 8 Abs. 1 AufenthG vorgehenden Bestimmung des § 104 a Abs. 5 AufenthG. Es verstößt auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in diesem Fall bei unverändertem Sachverhalt und gleibleibender Erkenntnislage erneut die besonderen Erteilungvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 oder 2 AufenthG zu überprüfen.

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 AufenthG stehen die in § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeführten Ausschlussgründe (hier: § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) nicht zwingend entgegen; sie sind lediglich bei der Entscheidung über die Integrationsprognose zu berücksichtigen1.

Nach § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG konnte einem Ausländer, der sich – wie der im Alter von 16 Jahren eingereiste Antragsteller – als unbegleiteter Minderjähriger am 1. Juli 2007 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden.

Die Verlängerung der danach erteilten Aufenthaltserlaubnis beurteilt sich nach § 104 a Abs. 5 Sätze 2 und 3 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend oder ab dem 1. April 2009 vollständig gesichert sein muss und auch für die Zukunft die Annahme gerechtfertigt sein muss, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist.

Eine erneute Überprüfung der besonderen Voraussetzungen des § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG war dagegen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg in dem hier von ihm entschiedenen Fall ausgeschlossen, so dass der dem Ausländeramt bereits vor der Ersterteilung bekannte Umstand, dass der Antragsteller bis zur Vorlage seines Reisepasses im Frühjahr 2008 über seinen Namen und sein Geburtsdatum getäuscht hat, hier unberücksichtigt bleiben muss.

Zwar sind nach § 8 Abs. 1 AufenthG im Verlängerungsverfahren die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung zu beachten. Dies gilt jedoch nur soweit der Gesetzgeber nicht Sonderregelungen getroffen hat oder dem Sinn und Zweck der Vorschriften oder höherrangiges Recht entgegenstehen2. Das Verwaltungsgericht Oldenburg ist der Ansicht, dass in § 104 a Abs. 5 und 6 AufenthG eine abschließende Regelung über die Verlängerung einer nach der Altfallregelung erteilten Aufenthaltserlaubnis getroffen worden ist und deshalb jedenfalls eine erneute Überprüfung der in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen besonderen Integrationsvoraussetzungen ausscheidet. Denn in § 104 a Abs. 5 AufenthG finden sich umfangreiche und detaillierte Bestimmungen, die sich allein mit einem Aspekt der Integration, nämlich der Frage der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts befassen, mit welchem das Ziel verfolgt wird, eine dauerhafte Zuwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern3. Es widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmungen der Altfallregelung im Rahmen der Verlängerung einer erteilten Aufenthaltserlaubnis ohne Veränderung der Sach- oder Erkenntnislage erneut in die Prüfung der ursprünglichen Erteilungsvoraussetzungen einzutreten. Denn mit diesen Bestimmungen wird dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechung getragen4. Auch würde es den Grundsätzen der Bestandskraft, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit widersprechen, bereits abschließend geprüfte und nicht mehr veränderbare Sachverhalte im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung erneut zur Beurteilung zu stellen5. Die Antragsgegnerin hätte insoweit lediglich die Möglichkeit, die frühere für rechtswidrig angesehene Entscheidung zurückzunehmen, wovon sie jedoch ausdrücklich abgesehen hat.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Identitätstäuschung des Antragstellers der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch nicht zwingend entgegenstand. Die Regelung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG findet nämlich auf die besonderen Bestimmungen für junge Erwachsene in Abs. 2 der Vorschrift gerade keine Anwendung. Die in § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG katalogartig aufgezählten Voraussetzungen sind lediglich bei der in § 104 a Abs. 2 AufenthG zu treffenden Integrationsprognose zu berücksichtigen und angemessen zu gewichten6.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 7. März 2011 – 11 B 440/11

  1. im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 – 1 C 40.07, NVwZ 2009, 979, 981[]
  2. vgl. Dienelt/Rösler in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, Rn. 3 ff. zu § 8 AufenthG; Wenger in: Storr u.a., Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, Rn.3 f. zu § 8[]
  3. vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 202 f.[]
  4. vgl. BT-Drs. 15/5065, S. 201 f.[]
  5. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.06.2009 – 9 ME 49/09 – zu § 34 Abs. 3 AufenthG[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2009 – 1 C 40.07, NVwZ 2009, 979, 981; Nds. OVG, Urteil vom 15.06.2010 – 8 LB 117/08[]