Ein schwerwiegender Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und in dessen durch Art. 10 Abs. 1 GG besonders geschützte Teilbereiche kann einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus Aufopferung (§ 75 EinlALR) des Betroffenen begründen.
Der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch hat sich gewohnheitsrechtlich gemäß dem in § 75 EinlALR (1794) enthaltenen Rechtsgrundsatz entwickelt. Nach dieser Bestimmung ist der Staat gehalten, denjenigen zu entschädigen, der seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohl des Gemeinwesens aufzuopfern genötigt wird. Der Grundsatz, der in dieser Vorschrift seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, hat über den Bereich der früheren altpreußischen Provinzen hinaus allgemeine Geltung erlangt1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch ein Sonderopfer, das der Einzelne an immateriellen Rechtsgütern zum Wohl der Allgemeinheit zu erbringen genötigt wird, zu ersetzen2. Dies gilt insbesondere bei einem Eingriff in Leben, Gesundheit und Freiheit3, also in die von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter, nicht aber für einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG4.
Die Frage, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (beziehungsweise in dessen durch Art. 10 Abs. 1 GG besonders geschützte Teilbereiche) einen Aufopferungsanspruch auszulösen vermag, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen5.
Sie ist mit der im Schrifttum vermehrt vertretenen Ansicht6 zu bejahen. Hierfür wird angeführt, dass die Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 GG von Verfassungs wegen keinen höheren Rang aufwiesen als das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG7 sowie dass die Aufopferung Sonderopferlagen allgemein kompensieren solle und ihr eine darüber hinausweisende Eingrenzung auf bestimmte Rechts- oder Schutzgüter nicht immanent sei8.
Unabhängig von diesen Überlegungen ergibt sich die Notwendigkeit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Schutzbereich des Aufopferungsanspruchs einzubeziehen, jedenfalls aus der Verpflichtung der Gerichte, die Gewährleistungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten und in die nationale Rechtsordnung einzupassen9. Die Konvention schützt Persönlichkeitsrechte des Einzelnen, indem sie unter anderem Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbietet (Art. 3 EMRK) und ein Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz statuiert (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Art. 13 EMRK gewährleistet jeder Person, die in ihren in der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Dies erfordert, dass einer Person, die die Verletzung eines Konventionsrechts vertretbar behauptet, eine rechtliche Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird, in geeigneten Fällen grundsätzlich den Ersatz des aus der Verletzung resultierenden Vermögens- und Nichtvermögensschadens zu erlangen10. Im Hinblick auf vertretbare Behauptungen einer Verletzung von Art. 3 EMRK hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, es könne zur Beurteilung der fehlenden Wirksamkeit bestehender Rechtsbehelfe führen, wenn in diesen Fällen die Zuerkennung einer Entschädigung davon abhängig gemacht werde, dass der Beschwerdeführer ein Verschulden aufseiten der Behörden und die Rechtswidrigkeit ihres Handelns nachweisen könne11. – 34 Menschenrechte entschieden, es könne zur Beurteilung der fehlenden Wirksamkeit bestehender Rechtsbehelfe führen, wenn in diesen Fällen die Zuerkennung einer Entschädigung davon abhängig gemacht werde, dass der Beschwerdeführer ein Verschulden aufseiten der Behörden und die Rechtswidrigkeit ihres Handelns nachweisen könne11.
Diese Vorgaben können nur über eine entsprechende konventionsfreundliche Auslegung der Voraussetzungen des Aufopferungsanspruchs – der kein Verschulden voraussetzt12 – umgesetzt werden13. In diesem Rahmen kann grundsätzlich auch nicht zwischen einzelnen von der EMRK geschützten Teilbereichen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterschieden werden, etwa indem bei einer Verletzung von Art. 3 EMRK ein verschuldensunabhängiger Aufopferungsanspruch anerkannt, bei einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK hingegen ein Ersatzanspruch von einem Verschulden aufseiten der Behörden abhängig gemacht wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt im Falle einer an sich rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer voraus, dass die Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungs- beziehungsweise aufopferungsrechtlich Zumutbaren übersteigen; die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen müssen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken14.
Als Sonderopfer könnten demnach nur solche Schäden oder Belastungen angesehen werden, die über den rechtmäßigen Eingriff an sich in dem Sinne hinausgehen, dass sie im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen.
Ein ausgleichspflichtiges Sonderopfer kann anzunehmen sein, wenn die Beschränkungsmaßnahmen rechtswidrig sind und es sich um einen schwerwiegenden, nicht in anderer Weise befriedigend auszugleichenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt. Die Annahme eines Sonderopfers bedarf in solchen Fällen regelmäßig keiner besonderen Begründung, da es sich aus dem Umstand ergibt, dass in die Rechtsposition des Betroffenen rechtswidrig eingegriffen wird15. Hinsichtlich des Erfordernisses eines schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen16 auf den Aufopferungsanspruch übertragbar. Auch hier besteht nur bei ernsten und nachteiligen Persönlichkeitsrechtsverletzungen das unabweisbare Bedürfnis, den Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für schwere Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren17.
Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen gelten dieselben Maßstäbe wie bei dem auf § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gestützten Amtshaftungsanspruch.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2025 – III ZR 63/24
- BGH, Urteile vom 07.09.2017 – III ZR 71/17, BGHZ 215, 335 Rn. 16; vom 31.01.1966 – III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 76 f; und vom 19.02.1953 – III ZR 208/51, BGHZ 9, 83, 85 f[↩]
- BGH, Urteile vom 07.09.2017 aaO; vom 31.01.1966 aaO; und vom 19.02.1953 aaO S. 86 ff[↩]
- BGH, Urteile vom 10.03.1976 – III ZR 130/73, BGHZ 66, 118, 119 f; vom 23.10.1975 – III ZR 97/73, BGHZ 65, 196, 206; und vom 31.01.1966 aaO[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 21.10.1993 – III ZR 14/93, NJW 1994, 2229, 2230; und vom 27.05.1993 – III ZR 142/92, NJW 1994, 1468[↩]
- BGH, Urteil vom 11.03.1968 – III ZR 72/65, BGHZ 50, 14, 18[↩]
- Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 135, 138; Papier/Shirvani in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 839 Rn. 101; Grzeszick in Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 45 Rn. 102; Schenke, NJW 1991, 1777, 1781; Muckel, JA 2023, 1049, 1051[↩]
- vgl. Ossenbühl/Cornils; Papier/Shirvani; Schenke; jew. aaO[↩]
- vgl. Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 105. EL August 2024, Art. 14 Rn. 778; Schenke aaO S. 1780 f[↩]
- so auch Gietl/Amberger, NJW 2023, 3468 Rn.19 ff; vgl. zu dieser Verpflichtung BVerfG, NJW 2023, 2632 Rn. 28, 33 und BVerfGE 111, 307, 315 ff[↩]
- EGMR, Urteil vom 22.10.2020 – 6780/18, 30776/18 [Roth /Deutschland], NJW 2022, 35 Rn. 92 f mwN[↩]
- EGMR aaO 93 mwN; vgl. dazu BVerfG, NJW 2023, 2632 Rn. 34[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 31.01.1966 aaO S. 71[↩]
- vgl. Gietl/Amberger aaO Rn. 25, 28 f[↩]
- BGH, Urteil vom 14.12.2017 – III ZR 48/17, NJW 2018, 1396 Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2016 – III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn.20 mwN[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 mwN[↩]
- vgl. zum Anspruch auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen BGH, Urteil vom 07.01.1969 – VI ZR 202/66 11[↩]
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