Vermittlung von privaten Sportwetten

Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr unter Verweis auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagt werden. Wenn die Behörde bisher ihre Untersagungsverfügung zu Unrecht auf das Argument des staatlichen Monopols gestützt hat, kann sie die Untersagung nun im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung aufrecht erhalten, dass der Sportwettenvermittler eine erforderliche Erlaubnis weder besitzt noch beanspruchen kann.

Vermittlung von privaten Sportwetten

So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwei Urteile über Untersagungsverfügungen bezüglich der Vermittlung privater Sportwetten begründet. Ausgangspunkt der beiden Rechtsstreite sind zwei Verfügungen der Landeshauptstadt München, mit denen den Klägern untersagt wurde, Sportwetten zu veranstalten, durchzuführen und zu vermitteln. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt nun auch im Hauptsacheverfahren fest, dass die Vermittlung von Sportwetten nicht unter Hinweis auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagt werden kann. Denn das – derzeit noch – geltende Glücksspielrecht genüge insoweit den europarechtlichen Anforderungen nicht. Wegen der kontinuierlich steigenden Zahl zugelassener Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten, die ein deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten hätten, werde das Ziel einer systematischen und kohärenten Politik der Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt. Das staatliche Sportwettenmonopol beschränke daher die europarechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise und könne nicht als Grundlage für Untersagungsverfügungen herangezogen werden.

Wenn die Behörde bisher ihre Untersagungsverfügung zu Unrecht auf das Argument des staatlichen Monopols gestützt habe, könne sie die Untersagung nun im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung aufrecht erhalten, dass der Sportwettenvermittler eine erforderliche Erlaubnis weder besitze noch beanspruchen könne. Von seiner hierzu im Eilverfahren1 vertretenen Auffassung ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgerückt. Zum einen könnten nämlich diese Erwägungen aus prozessrechtlichen Gründen im Gerichtsverfahren nicht „nachgeschoben“ werden. Zum anderen müsste zunächst die zuständige Behörde (hier: Regierung der Oberpfalz) die Frage der Erlaubnisfähigkeit in einem ordnungsgemäßen Antragsverfahren prüfen. Erst deren abschließende behördliche Entscheidung sei gegebenenfalls wieder vor Gericht anfechtbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 12. Januar 2012 – 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505

  1. Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2011 – 10 AS 10.2499[]