Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Das Grundrecht gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes1, nicht dagegen schlechthin die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen2.
Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn andernfalls dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann3. Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts4, hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), gegebenenfalls in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte5.
Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen6, da dieser in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheit dient7. Auch im Eilverfahren darf sich der Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, er muss vielmehr zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen8. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden9.
Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn sich die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts orientiert10. Strengere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Möchten die Gerichte sich in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, müssen sie die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen11. Eine solche abschließende Prüfung kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren möglich ist; andernfalls ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden12.
Stellen sich in einem Rechtsstreit Rechtsfragen, die schwierig und ungeklärt sind oder die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als hoch streitig eingestuft werden müssen, so hindert dieser Umstand für sich genommen eine abschließende Prüfung im Eilverfahren nicht. Das Gericht hat allerdings in den Blick zu nehmen, dass sich eine solche Prüfung im Eilverfahren auf die Möglichkeiten des Rechtsschutzsuchenden auswirkt, die Entscheidungsfindung im Hauptsacheverfahren und im Rahmen prozessrechtlich vorgesehener Rechtsmittelverfahren zu beeinflussen; dies gilt im Asylverfahren in besonderer Weise (vgl. § 80 AsylG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 02.09.2008 ). Daraus ergeben sich Anforderungen an die Begründungstiefe. Insbesondere kann eine „abschließende“ Prüfung eine – zumindest knappe – Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand erfordern13.
Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den Europäischen Gerichtshof erfordert14, so gebietet Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen15. Regelmäßig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts – unabhängig von der eigenen, notwendig nur vorläufigen rechtlichen Einschätzung des entscheidenden Gerichts – nicht bejaht werden können16. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich ein Flüchtling auf eine bereits in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beruft. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Vorlagefrage auch in seinem eigenen Verfahren entscheidungserheblich und eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union im Hauptsacheverfahren – vorbehaltlich der Möglichkeit der Aussetzung im Hinblick auf die in dem bereits vorgelegten anderen Verfahren zu erwartende Klärung – erforderlich ist17.
Gemessen an diesen Maßstäben verletzt im vorliegenden Fall einer Abschiebungsandrohung in den Irak die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen18 Art.19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Es hat in seiner unanfechtbaren (vgl. § 80 AsylG a.F.) Entscheidung schon eine dem Gewährleistungsgehalt des Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG entsprechende „abschließende“ Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht vorgenommen.
Die hier offensichtlich entscheidungserhebliche Frage, ob § 71a AsylG mit der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar ist, stellte sich im Zeitpunkt der Eilentscheidung als höchst umstritten dar19.
Zwar ging, worauf das Verwaltungsgericht maßgeblich abstellt, das ihm übergeordnete Oberverwaltungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren davon aus, einer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) stehe entgegen, dass die Frage, ob die Anwendung des § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar sei, bereits dahingehend geklärt sei, dass § 71a AsylG – im Einklang mit der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur – mit Unionsrecht zu vereinbaren sei; die überzeugenden Ausführungen des Generalanwalts in dem Verfahren – C-8/20 ließen keinen Raum für vernünftige Zweifel daran, dass es sich offenkundig um einen acte clair handele20. Bei dem Verweis auf diese Entscheidung übersieht das Verwaltungsgericht jedoch, dass das Oberverwaltungsgericht keine Kenntnis von den durch das Verwaltungsgericht Minden anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahren hatte und diese ebenso wenig berücksichtigen konnte wie die in der Folge ergangene Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten aller Instanzen, die sich mit den (neuen) Vorabentscheidungsverfahren auseinandersetzt. Die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Minden, deren Veröffentlichungszeitpunkt nicht bekannt ist, ergingen zwei Monate vor dem in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts; sie gingen im März 2023 beim Europäischen Gerichtshof ein, was erst im Juli 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht wurde21.
All dies hätte eine eingehendere Auseinandersetzung mit der von dem Flüchtling ausdrücklich aufgeworfenen, bei dem Europäischen Gerichtshof (wenn auch in einem anderen Verfahren) anhängigen unionsrechtlichen Fragestellung und dem zwischenzeitlichen Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung erfordert. Der schlichte Verweis auf die genannte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts übergeht die anhängigen Vorabentscheidungsverfahren, ihre möglichen Auswirkungen auf anhängige einstweilige Rechtsschutzverfahren sowie den rechtstatsächlichen Umgang anderer Verwaltungsgerichte mit ihnen. Zu alledem verhält sich die durch das Verwaltungsgericht referenzierte Entscheidung (notwendigerweise) nicht, da sie zu einem früheren Zeitpunkt erging. In dieser Lage ohne eigene erkennbare Prüfung und Begründung von offenkundiger Unionsrechtskonformität auszugehen und ohne substantiell auf die von dem Flüchtling aufgeworfenen (unionsrechtlichen) Fragen einzugehen, wie es das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung tut, genügt den genannten Anforderungen nicht. Auch der Verweis auf eine (nicht erkennbar veröffentlichte oder dem Flüchtling sonst zugängliche) Kammerentscheidung behebt dieses Defizit nicht. Eine Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation des Flüchtlings bei einer Abschiebung in den Irak ist nicht erkennbar.
Der angegriffene Beschluss vom 12.12.2023 beruht auf dem Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung aller wesentlichen Belange zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Flüchtlings aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 BVerfGG); ihm droht die Abschiebung in den Irak.
Hat die Verfassungsbeschwerde schon wegen des – hier einzig gerügten – Verstoßes gegen Art.19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung, ob zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. August 2024 – 2 BvR 44/24
- vgl. BVerfGE 118, 168 <207> 122, 248 <271> 138, 33 <41 Rn. 23> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 35, 382 <402> BVerfGK 5, 196 <202>[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 69 <74> 93, 1 <13 f.> 126, 1 <27>[↩]
- vgl. BVerfGE 60, 253 <297>[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 307 <323 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGK 5, 196 <201>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2019 – 2 BvQ 1/19, Rn. 24[↩]
- vgl. BVerfGE 40, 272 <275> 49, 220 <226> 61, 82 <111> 67, 43 <58> 77, 275 <284> BVerfGK 1, 201 <204 f.> 11, 54 <60>[↩]
- vgl. BVerfG, <Vorprüfungsausschuss>, Beschluss vom 15.02.1982 – 2 BvR 1492/81 – NVwZ 1982, S. 241 f.; Beschluss vom 27.05.1998 – 2 BvR 378/98, Rn. 17; Beschluss vom 20.11.2018 – 2 BvR 80/18, Rn. 7[↩]
- vgl. BVerfGK 15, 102 <107> BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03, Rn. 14; Beschluss vom 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16; Beschluss vom 14.12.2017 – 2 BvR 1872/17, jeweils Rn. 17[↩]
- vgl. BVerfGK 5, 237 <242 f.> BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03, Rn. 12; Beschluss vom 20.11.2018 – 2 BvR 80/18, Rn. 7, juris; siehe auch Beschluss der 1.Kammer vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02, Rn. 7[↩]
- vgl. BVerfGK 5, 237 <242>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.11.2018 – 2 BvR 80/18, Rn. 8, juris; Beschluss vom 01.08.2019 – 2 BvR 1556/17, Rn. 11; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 08.07.2020 – 1 BvR 1094/20, Rn. 12[↩]
- zu den Anforderungen an die Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.2017 – 2 BvR 63/15, Rn. 8; Beschluss vom 30.03.2022 – 2 BvR 2069/21, Rn. 40 ff.[↩]
- siehe auch BVerfGK 5, 196 <202 f.>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16, Rn. 18[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2017 – 2 BvR 1872/17, Rn.20[↩]
- VG Göttingen, Beschluss vom 12.12.2023 – 2 B 210/23[↩]
- vgl. aus der Literatur etwa Camerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, , AsylG § 71a Rn. 1 f.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, , AsylG § 71a Rn. 1b f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, , § 71a Rn. 15 ff.; Hage, NVwZ 2022, S. 391, 392; Marx, AsylG, 11. Aufl.2022, § 71a Rn. 3 ff.; Müller/Münch, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl.2023, AsylG § 71a Rn. 5 ff.; Stern, in: Huber/Mantel , AufenthG/AsylG, 3. Aufl.2021, AsylG § 71a Rn. 2; Vedsted-Hansen, in: Thym/Hailbronner , EU Immigration and Asylum Law, 3rd Ed.2022, Dir.2013/32/EU Art. 40 Rn. 4; vgl. aus der Rechtsprechung nur die durch den Flüchtling im fachgerichtlichen Verfahren unter anderem genannten Judikate: BVerwG, Beschluss vom 01.08.2023 – 1 C 11.22; Beschluss vom 01.08.2023 – 1 C 20.22, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 26.01.2023 – 6 AS 22.31155, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.04.2023 – 4 R 87/23, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2023 – 19 B 1030/22.A, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 04.10.2023 – Au 9 S 23.30924[↩]
- vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.12.2022 – 11 LA 280/21, Rn. 10, 13-54[↩]
- vgl. ABl EU Nr. C 261 vom 24.07.2023, S. 2 ff.[↩]
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