Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner Rechtsprechung zur postmortalen Geheimhaltung der persönlichen Daten von Informanten.
Danach findet eine Offenlegung der persönlichen Daten eines Informanten grundsätzlich erst 30 Jahre nach seinem Tode statt, wenn ihm stillschweigend oder ausdrücklich eine Geheimhaltung seiner Identität über den Tod hinaus zugesichert worden ist.
Nur bei Vorliegen eines besonderen Offenlegungsinteresses, das insbesondere bei NS-Tätern oder Terroristen bestehen kann, ist ausnahmsweise eine frühere Offenlegung der Identität angezeigt1.
Insoweit kommt es für eine frühere Offenlegung der Identität eines NS-Täters nicht darauf an, ob die Person nach ihrem Lebensalter in einer NS-Organisation oder im NS-Staat tätig gewesen sein kann, sondern ob sie in die Verbrechen des NS-Regimes verstrickt war.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2024 – 20 F 3.24
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.2021 – 30 GS 1.20, BVerwGE 172, 159 Rn. 29[↩]
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