Vertraulichkeit einer Anzeige beim Jugendamt

Das Jugendamt hat bei ihm eingehende Anzeigen vertraulich zu behandeln, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Oldenburg in einem Rechtstreit über ein abgelehntes Akteneinsichtsgesuch:

Vertraulichkeit einer Anzeige beim Jugendamt

An das Jugendamt gerichtete Hinweise eines Informanten auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung stellen einschließlich der Informationen über seine Person anvertraute Daten i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dar. Sie dürfen daher unabhängig davon, ob der Hinweis wider besseres Wissen und in Schädigungsabsicht erfolgte, nur in den gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 5 SGB VIII genannten Fällen weitergegeben werden.

Der Gewährung von Akteneinsicht steht § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen. Danach ist eine Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht berechtigt, soweit die streitbefangenen Sozialdaten dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wurden und kein Ausnahmefall nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 5 SGB VIII vorliegt.

Nach der Legaldefinition des § 67 Abs. 1 SGB VIII sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer der in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Einen solchen „persönlichen“ Bezug haben alle Informationen, die über eine individualisier­bare natürliche Person etwas aussagen und damit zur Identifikation dienen. Dementsprechend fallen alle Kenntnisse aus der privaten Sphäre, die ein Mitarbeiter des Jugendamtes bei Erfüllung seiner Aufgaben von Außenstehenden erlangt hat, unter die Geheimhaltungspflicht. Dies gilt in erster Linie für den Namen von Beteiligten, also auch Informanten, andererseits auch – wie hier – für deren inhaltliche Angaben1.

Während nach den allgemeinen Regeln des Sozialdatenschutzes von Behördeninformanten eine Preisgabe der Personalien nur nach einer Güterabwägung erfolgen darf, nämlich dann, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Behördeninformation wider besseres Wissen und in Schädigungsabsicht erfolgte2, sind anvertraute Daten i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, zu denen auch Hinweise von Informanten zählen, im Jugendhilferecht unabhängig davon geheim zu halten, ob ein Geheimhaltungsgrund im berechtigten Interesse des Informanten liegt oder ob ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Informant habe wider besseren Wissens in der vorgefassten Absicht, den Ruf eines anderen zu schädigen, gehandelt oder auch leichtfertig falsche Informationen gegeben. Der Gesetzgeber hat den Datenschutz im Jugendhilferecht höher gewichtet als das nachvollziehbare Interesse von Betroffenen, sich über Behördeninformanten zu informieren, um sich wehren können. Die Jugendämter sind nämlich auf die Anzeige von Verdachtsfällen durch Personen, die sich um das Wohlergehen von Kindern oder Jugendlichen sorgen, angewiesen, um zum Schutz der jungen Menschen eingreifen zu können. Die Tatsache, dass gerade nahestehende Personen, wie Verwandte, Nachbarn, Freunde oder auch Familienangehörige über den dafür notwendigen Einblick in familieninterne Konfliktlagen verfügen, macht es nachvollziehbar, dass eine solche Anzeige entweder gänzlich anonym oder aber unter Angabe von Personendaten unter der Zusicherung erfolgt, dass diese vom Jugendamt nicht weitergegeben werden. Könnten die Jugendämter diese Vertraulichkeit nicht garantieren, wären sie eines wichtigen Mittels beraubt, um eventuelle familiäre Probleme rechtzeitig zu entdecken und zu lösen3.

Sozialdaten im Jugendhilferecht dürfen daher nur in den gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 5 SGB VIII genannten Fällen weitergegeben werden, d.h. wenn der Datengeber einwilligt, wenn eine entsprechende gerichtliche Anordnung vorliegt, wenn dies zur Sicherung des Kindeswohls bei einem Sachbearbeiterwechsel im Amt oder gegenüber Fachkräften nach § 8a SGB VIII erforderlich ist, oder dann, wenn die in § 203 StGB genannten Personen dazu befugt wären. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Insbesondere § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII ist nicht einschlägig. Ob der Informant um Vertraulichkeit hinsichtlich des von ihm gegebenen Hinweises gebeten hat, was von den Klägern bestritten wird, ist nicht maßgeblich, da der besondere Vertrauensschutz des § 65 Abs. 1 SGB VIII ein solches Verlangen nicht voraussetzt, sondern, die Weitergabe der Daten bereits dann ausscheidet, wenn der Informant keine ausdrückliche Einwilligung hierzu abgeben hat. Eine solche Einwilligung liegt nicht vor. Das ergibt sich nicht nur aus dem Vermerk des Beklagten vom 5. Februar 2008 (Bl. 10 des Verwaltungsvorgangs), sondern auch aus der Überlegung, dass der Beklagte dem Akteneinsichtsgesuch aller Voraussicht nach vorbehaltlos entsprochen hätte, wenn der Informant eine solche Einwilligung abgegeben hätte.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 14. Dezember 2009 – 13 A 1158/08

  1. VG Göttingen, Urteil vom 09.02.2006 – 2 A 199/05[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 48.02[]
  3. vgl. auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2009 – 15 A 160/08[]