Ein Regionalplan ist hinsichtlich der Festsetzung der Vorranggebiete für Windenergie und der damit verbundenen Ausschlusswirkung von Windenergieanlagen an anderer Stelle abwägungsfehlerhaft, wenn die Regionale Planungsgemeinschaft zwischen den harten und weichen Tabuzonen nicht hinreichend deutlich unterschieden hat.

Mit dieser Begründung hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass der Regionalplan Ostthüringen unwirksam ist, soweit er Vorranggebiete für Windenergie festlegt und gleichzeitig vorsieht, dass außerhalb dieser Vorranggebiete größere (sog. raumbedeutsame) Windenergieanlagen nicht zulässig sind. Die Antragstellerinnen wollen im räumlichen Geltungsbereich des Regionalplans Ostthüringen Windenergieanlagen errichten und betreiben. Die für die Anlagen vorgesehenen Standorte waren im ersten Entwurf des Regionalplans als Vorranggebiete Windenergie W‑7 Kraftsdorf und W‑8 Seelingstädt ausgewiesen. Die Antragstellerinnen haben deshalb für die entsprechenden Grundstücke bereits Nutzungsverträge abgeschlossen und die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für die Errichtung der geplanten Anlagen beantragt. Beide Bereiche sind nicht als Vorranggebiete für die Windenergienutzung in den Regionalplan Ostthüringen übernommen worden.
Nach Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts setze eine fehlerfreie Abwägung des hier angegriffenen Regionalplans hinsichtlich der Festsetzung der Vorranggebiete für Windenergie u.a. voraus, dass die planende Stelle bei der Aussonderung der Flächen, die für die Windenergienutzung nicht in Betracht kämen (sog. Tabuzonen), zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen unterscheide. Während es sich bei den harten Tabuzonen um Flächen handele, die für eine Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kämen, seien weiche Tabuzonen solche Flächen, auf denen nach dem Willen der planenden Stelle keine Windenergieanlagen errichtet werden sollten. Die Entscheidung für weiche Tabuzonen müsse der Plangeber rechtfertigen und hierbei deutlich machen, dass er (anders als bei harten Tabuzonen) einen Bewertungsspielraum habe.
Daher sei der Regionalplan hinsichtlich der Festsetzung der Vorranggebiete für Windenergie und der damit verbundenen Ausschlusswirkung von Windenergieanlagen an anderer Stelle abwägungsfehlerhaft. Die Regionale Planungsgemeinschaft habe zwischen den harten und weichen Tabuzonen nicht hinreichend deutlich unterschieden. Bei einer fehlerfreien Abwägung wären möglicherweise weitere Flächen für die Windenergienutzung ausgewiesen worden.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. April 2014 – 1 N 676/12
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