Zulassung zum Masterstudium

Ähnlich wie in seinem Beschluss zum Bachelorstudiengang Architektur hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof es auch bei der Frage der Zulassung zum Masterstudium grundsätzlich für zulässig erachtet, dass Hochschulen per Satzung spezielle Eignungsfeststellungsverfahren vorsehen, gleichwohl aber eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt, mit der die Technische Universität München im Wege des einstweiligen Rechtsschutz verpflichtet wurde, einen Studienbewerber vorläufig zum Masterstudiengang Technologie und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre zuzulassen.

Zulassung zum Masterstudium

Zwar sei, so der BayVGH, in einem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Dezember 2009 unter anderem eine Flexibilisierung des Zugangs zu Masterstudiengängen vereinbart worden. Bis zu seiner Umsetzung durch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen bleibe es aber bei der Ermächtigung der Hochschulen in Bayern, durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang festzulegen und insbesondere Eignungsfeststellungsverfahren vorzusehen. Bei der Auswahl der Kandidaten sei allerdings zu beachten, dass deren Eignung im Rahmen eines möglichst aussagekräftigen Verfahrens unter Einbeziehung aller relevanten Eignungskriterien überprüft werden müsse. Deshalb müssten sich die in der Satzung festgelegten Kriterien möglichst genau an den besonderen Anforderungen des jeweiligen Studiums orientieren.

Die Festlegungen der TU München in ihrer Satzung für den Masterstudiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre zu den Bewertungskriterien im Eignungsverfahren und zu deren Gewichtung seien aber nicht hinreichend klar und transparent. Insbesondere sei fraglich, ob das Ergebnis des vorangegangenen Bachelorstudiums bei der Bewertung zu berücksichtigen sei oder nicht und wie die jeweils zu bewertenden Auswahlkriterien zu gewichten seien. Zusätzliche Bedenken ergäben sich daraus, dass die Eignung eines Bewerbers für einen Masterstudiengang auf der ersten Stufe des Eignungsverfahrens nach der Satzung der TUM offenbar ausschließlich auf der Grundlage eines eingereichten Motivationsschreibens und eines Aufsatzes beurteilt werde, ohne dabei seine Leistungen im Erststudium zu berücksichtigen. Bei einem Motivationsschreiben und einem Aufsatz handele es sich um Einzelleistungen und Momentaufnahmen, die allein keine hinreichende Grundlage für eine zuverlässige Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für ein Masterstudium darstellen könnten und denen auch gegenüber den Leistungen des Erststudiums allenfalls untergeordnete Bedeutung beigemessen werden dürfe. Gleiches gelte für ein Auswahlgespräch von 20 bis 30 Minuten auf der zweiten Stufe des Eignungsverfahrens.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2010 – 7 CE 09.2804