Die schulorganisatorische Zusammenlegung zweier Grundschulen nach § 106 NSchG setzt eine tragfähige Schülerzahlenprognose voraus. Beruht die Prognose auf einer methodisch nachvollziehbaren und fehlerfreien Planung, bestehen im Eilverfahren regelmäßig keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Maßnahme.
So hat das Verwaltgungsgericht Oldenburg einen Eilantrag gegen die Zusammenlegung der Christopherus-Grundschule Bad Zwischenahn für Schülerinnen und Schüler katholischen Bekenntnisses mit der Grundschule Rostrup abgelehnt. Damit kann die von der Gemeinde Bad Zwischenahn angeordnete schulorganisatorische Vereinigung der beiden Schulen zum Schuljahr 2026/2027 zunächst umgesetzt werden. Über die bereits anhängige Klage in der Hauptsache ist hingegen noch nicht entschieden.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Allgemeinverfügung der Gemeinde vom 12. März 2026. Mit ihr setzte die Gemeinde einen bereits Ende 2025 gefassten Ratsbeschluss um, nachdem das Regionale Landesamt für Schule und Bildung die Maßnahme genehmigt hatte. Zugleich ordnete die Gemeinde die sofortige Vollziehung an. Gegen diese Verfügung erhoben mehrere derzeitige und künftige Schülerinnen und Schüler der Christopherus-Grundschule sowie deren Erziehungsberechtigte Klage und beantragten einstweiligen Rechtsschutz.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage jedoch ab. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung spreche Überwiegendes dafür, dass die Allgemeinverfügung rechtmäßig sei.
Die Gemeinde stützte ihre Entscheidung auf § 106 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG). Ausschlaggebend sei die dauerhaft geringe Zahl an Schülerinnen und Schülern der katholischen Bekenntnisschule gewesen. Im Schuljahr 2025/2026 seien dort lediglich 18 Kinder in einer jahrgangsübergreifenden Klasse unterrichtet worden. Nach einer von der Gemeinde erstellten Zehnjahresprognose sei auch künftig keine durchgängige jahrgangsweise Beschulung mehr möglich. Demgegenüber werde die vereinigte Schule voraussichtlich rund 216 Schülerinnen und Schüler umfassen und damit zehn Klassen bilden können.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet diese Prognose keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die gerichtliche Kontrolle sei insoweit auf grobe Planungsfehler und unzumutbare Beeinträchtigungen beschränkt. Innerhalb dieses Prüfungsmaßstabs habe die Gemeinde die Prognose auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage sowie nach einer methodisch nachvollziehbaren Vorgehensweise erstellt.
Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde zur Ermittlung der künftig schulpflichtigen katholischen Kinder auf Daten des Einwohnermeldeverzeichnisses zurückgegriffen habe. Ebenso sei die Berechnung der sogenannten Schulwahlquote sachgerecht erfolgt. Dabei wurde ausgewertet, wie viele katholische Kinder der Gemeinde in den vergangenen fünf Schuljahren tatsächlich die Christopherus-Grundschule besucht hatten. Diese Quote wurde anschließend auf die künftig schulpflichtigen katholischen Kinder übertragen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Gemeinde zudem berücksichtigt, dass die katholische Bekenntnisschule als Angebotsschule auch Schülerinnen und Schüler anderer Konfessionen sowie Kinder aus benachbarten Gemeinden aufnehmen kann. Auch dieser Umstand sei in die Prognose eingeflossen.
Besondere Bedeutung maß das Gericht zudem dem Umstand bei, dass die Gemeinde aus einem früheren Gerichtsverfahren Konsequenzen gezogen habe. Bereits im Jahr 2025 hatte das Verwaltungsgericht Oldenburg eine nahezu identische Zusammenlegung beanstandet, weil damals eine ausreichende Zehnjahresprognose fehlte. Die Gemeinde hob diese frühere Verfügung daraufhin auf und erarbeitete eine neue Prognose, die nach Auffassung des Gerichts nun den rechtlichen Anforderungen genügt.
Auch hinsichtlich der Interessenabwägung sah das Verwaltungsgericht keine Rechtsfehler. Zwar seien die Belange der betroffenen Eltern und Kinder zu berücksichtigen. Maßgeblich sei jedoch nicht das individuelle Interesse am Fortbestand einer bestimmten Schule, sondern die Gesamtsituation des örtlichen Schulwesens.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an schulorganisatorische Maßnahmen wie Schulzusammenlegungen, zugleich aber auch den begrenzten gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei langfristigen Prognoseentscheidungen. Kommunen müssen belastbare und methodisch nachvollziehbare Schülerzahlenprognosen erstellen und dabei auch frühere gerichtliche Beanstandungen berücksichtigen. Gelingt dies, bestehen gute Aussichten, dass entsprechende Organisationsentscheidungen auch im Eilverfahren Bestand haben. Für betroffene Eltern zeigt die Entscheidung zugleich, dass persönliche Interessen am Erhalt einer bestimmten Schule hinter den Belangen einer funktionsfähigen und dauerhaft tragfähigen Schulorganisation zurücktreten können.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 6. Juli 2026 – 5 B 2833/26











