Eine niedersächsische Gemeinde hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Bezuschussung für den Bau einer Kinderkrippe, wenn sie vor der Entscheidung über die finanzielle Förderung der Maßnahme mit dem Bau bereits begonnen hat.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall die Klage der Gemeinde Neuenkirchen abgewiesen, mit der die Niedersächsische Landesschulbehörde verpflichtet werden sollte, der Gemeinde einen Zuschuss zum Bau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Höhe 390.000 EUR zu gewähren.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück stehe der Zuerkennung des Zuschusses bereits der Umstand entgegen, dass die Klägerin gegen das aus den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Niedersachsen folgende Verbot verstoßen habe, vor der Entscheidung über die finanzielle Förderung der Maßnahme mit dem Bau der Kinderkrippe zu beginnen. Durch den am 07.02.2011/26.04.2011 einem Architekten erteilten, alle Gewerke umfassenden Auftrag zur Errichtung der Gebäude der Kinderkrippe, habe die Klägerin im rechtlichen Sinne mit der Ausführung des Vorhabens begonnen. Am 12.07.2011 sei der Rohbau fertig gewesen. Den Antrag auf finanzielle Förderung der Betreuungseinrichtung habe die Klägerin jedoch erst am 09.08.2011 gestellt. Umstände, die es rechtfertigen könnten, eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Baubeginns anzunehmen, lägen nicht vor. Damit sei die begehrte nachträgliche Bezuschussung des Vorhabens aufgrund des eine finanzielle Förderung ausschließenden vorzeitigen Maßnahmebeginnes nicht möglich.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 18. Juni 2013 – 4 A 148/12