Der jüdischen Gemeinde zu Berlin steht nach dem Staatsvertrag zwischen ihm und dem Land Berlin jährlich ein Zuschuss von etwa 5 Mio. Euro zu. Da die Förderhöhe von vornherein beziffert ist, darf noch nicht einmal ein gültiger Wirtschaftsplan zur Voraussetzung der Auszahlung gemacht werden.

So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, mit dem die jüdische Gemeinde die Auszahlung des im Staatsvertrag mit dem Land Berlin festgesetzten Betrages erreichen wollte. Nach dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Jüdischen Gemeinde zu Berlin steht dieser jährlich ein Zuschuss von etwa 5 Mio. Euro zu, wobei der Zahlbetrag automatisch an Gehaltsveränderungen im öffentlichen Dienst angepasst wird. Aufgrund von Unklarheiten des aktuellen Wirtschaftsplans hatte der Senat die Zahlung eingestellt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin lägen die Voraussetzungen für eine Auszahlung vor, weil der Staatsvertrag eine institutionelle Förderung vorsehe und die Auszahlung nicht an weitere Bedingungen knüpfe. Die Förderhöhe sei von vornherein beziffert. Daher dürfe noch nicht einmal ein gültiger Wirtschaftsplan zur Voraussetzung der Auszahlung gemacht werden. Vielmehr stehe dem Land lediglich ein nachträgliches Prüfrecht zu. Angesichts eines auch im Jahr 2013 zu erwartenden Fehlbedarfs der Gemeinde dürfe eine staatliche Förderung nicht schon im Voraus versagt werden.
Das Land muss der Gemeinde daher sofort einen Betrag von etwa 1.3 Mio. Euro auszahlen; ferner stehen ihr monatlich zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache weitere 434.111 Euro zu.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 26 L 259.13