Jüdische Emigranten und das Refoulement-Verbot

Je­den­falls seit In­kraft­tre­ten des Zu­wan­de­rungs­ge­set­zes kön­nen sich jü­di­sche Emi­gran­ten aus der ehe­ma­li­gen So­wjet­uni­on al­lein auf­grund ihrer Auf­nah­me nicht auf das flücht­lings­recht­li­che Ab­schie­bungs­ver­bot (Re­fou­le­ment-Ver­bot, Art. 33 Abs. 1 GFK) be­ru­fen.

Gemäß § 1 Abs. 1 HumHAG genießt im Bundesgebiet die Rechtsstellung

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Jüdische Gemeinde Braunschweig

Die Jüdische Gemeinde Braunschweig ist künftig eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Diesen Status hat der Jüdischen Gemeinde Braunschweig nun die Niedersächsische Landesregierung verliehen, nach deren Überzeugung die Jüdische Gemeinde Braunschweig, die bislang ein eingetragener Verein war, alle Voraussetzungen für die

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