Jüdische Gemeinden in Rheinland-Pfalz, die nicht Mitglied des Landesverbandes sind, können nach dem bis Juni 2012 geltenden Staatsvertrag nur dann gefördert werden, wenn folgende Vorraussetzungen erfüllt sind: Zum Einen haben ihre Aufgaben sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen
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