Die Sammelbox einer Apothekerin für Rezepte, die in einem Supermarkt aufgestellt wird, ist nicht den apothekenrechtlichen Vorschriften zuzuordnen, nach denen zwischen der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Kunden in Präsenzapotheken und dem Versand von Arzneimitteln zu unterscheiden ist. Der Gesetzgeber hat keine andere Abgabemöglichkeit vorgesehen.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall die Untersagung der Sammeleinrichtung für rechtens angesehen und gleichzeitig die Klageabweisung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt. Im Eingangsbereich eines Supermarkt, der wenige Kilometer von ihrer Apotheke entfernt liegt, hat die Apothekerin aus Herne eine Sammelbox betrieben, in die Kunden Rezepte und Bestellscheine für Arzneimittel einwerfen können. Nach dem Einsammeln der Verschreibungen und Bestellungen durch die Mitarbeiter der Apothekerin werden die Medikamente innerhalb des Herner Stadtgebiets durch einen kostenlosen Botendienst nach Hause geliefert, außerhalb des Stadtgebiets erhalten die Kunden die Arzneimittel durch einen Logistikdienstleister gegen Versandkosten. Die Stadt Herne untersagte der Apothekerin das Betreiben der Sammeleinrichtung. Nachdem die hiergegen gerichtete Klage der Apothekerin vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen [1] abgewiesen worden ist, hat sie ihr Ziel vor dem Oberverwaltungsgericht Münster weiter verfolgt.
In seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster auf die apothekenrechtlichen Vorschriften verwiesen, nach denen zwischen der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Kunden in Präsenzapotheken und dem Versand von Arzneimitteln zu unterscheiden sei. Andere Abgabemöglichkeiten sehe der Gesetzgeber nicht vor.
Die Sammelvorrichtung in dem Supermarkt sei nicht als eine einer Präsenzapotheke zugeordnete sogenannte Rezeptsammelstelle ausnahmsweise zulässig, weil die Rezeptsammlung nicht zur Versorgung eines abgelegenen Ortsteils erforderlich sei. Die Sammelbox sei auch nicht von der der Klägerin erteilten Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln umfasst. Das praktizierte Vertriebskonzept stelle sich unter den konkreten Umständen des Falls wegen der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke nicht als Versandhandel dar. Das Bestellsystem der Klägerin richte sich zielgerichtet und nahezu ausschließlich an Kunden des Supermarkts bzw. Einwohner der Stadt Herne, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden könnten. Zudem würden die Arzneimittel an diese Kunden ausnahmslos durch das Personal der Apothekerin ausgeliefert.
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 2. Juli 2018 – 13 A 2289/16
- VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.09.2016 – 19 K 5025/15[↩]