Ausgleichsanspruch des scheidenden Tankstellenpächters

Zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs, der einem scheidenden Tankstellenpächter gegen das verpachtende Mineralölunternehmen zusteht, ist der Umsatz entscheidend, der von dem scheidenden Tankstellenpächter mit Stammkunden getätigt wurde. Dies gilt sowohl im eigentlichen Tankstellengeschäft wie auch für den Tankstellenshop.

Ausgleichsanspruch des scheidenden Tankstellenpächters

Auch im Shopgeschäft können, wie der jetzt der Bundesgerichtshof entschied, als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellenhalters im Allgemeinen diejenigen Kunden angesehen werden, die mindestens vier Mal im Jahr dort eingekauft haben1.

Damit legt der Bundesgerichtshof bei der Ermittlung des dem weichenden Tankstellenpächter zustehenden Ausgleichsanspruchs die gleichen Maßstäbe an die Bestimmung der Stammkundeneigenschaft im Tankgeschäft und im Shopbereich an. Für den Kraft- und Schmierstoffbereich hat der Bundesgerichtshof schon in früheren Entscheidungen denjenigen Kunden als Stammkunden angesehen hat, der wenigstens viermal jährlich die Tankstelle aufsuchte.

Hintergrund dieser Differenzierung nach der Stammkundeneigenschaft ist, dass für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB von der letzten Jahresprovision nur der Teil zu berücksichtigen ist, den der Tankstellenhalter für Umsätze mit von ihm geworbenen Stammkunden erhalten hat, weil nur mit diesen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht2. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kraft- und Schmierstoffgeschäft diejenigen Kunden als Stammkunden anzusehen, die an der Tankstelle mindestens viermal im Jahr tanken, ohne dass es darauf ankommt, wie sich die Tankvorgänge auf die Quartale verteilen3.

Als Stammkunden sind alle Mehrfachkunden anzusehen, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden4.

Dies bedeutet aber nicht, dass schon jeder Zweitkauf einen Kunden zum Stammkunden werden lässt. Welcher Zeitraum bei der Prüfung, ob eine Geschäftsverbindung im oben genannten Sinne besteht, zugrunde zu legen ist, hängt nämlich von dem Gegenstand des Geschäfts und den branchenüblichen Besonderheiten ab. Das Wiederholungsintervall für Folgegeschäfte ist bei häufig wiederkehrenden Verbrauchsgeschäften kleiner zu bemessen als bei Geschäften über langlebige Wirtschaftsgüter5. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist, so der Bundesgerichtshofs, eine Zeitspanne von einem Jahr als maßgeblicher Zeitraum für die zu beurteilenden Nachkäufe von Mehrfachkunden im Shopgeschäft ausreichend. Beim Einkauf der in einem Tankstellenshop angebotenen Waren handelt es sich – ebenso wie beim Tanken – um ein Alltagsgeschäft, so dass in beiden Fällen für die Bewertung der Stammkundeneigenschaft ein Zeitraum von einem Jahr angesetzt werden kann6.

Eine Geschäftsbeziehung nach § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht voraus, dass die Kunden mehr als nur gelegentliche Folgegeschäfte mit dem Unternehmer abschließen7. Um die Stammkundschaft von der übrigen „unzuverlässigen, nicht zu erfassenden Kundschaft”, also der nur gelegentlichen Laufkundschaft abzugrenzen8, ist letztlich allein die Nachhaltigkeit des Käuferverhaltens entscheidend9.

Eine gewisse Nachhaltigkeit des Einkaufsverhaltens setzt im Shopbereich, so der Bundesgerichtshof, keinen häufigeren Einkauf voraus als im Tankstellenbereich:

Eine Differenzierung der für die Stammkundeneigenschaft ausschlaggebende Anzahl der im Prognosezeitraum zu tätigenden Nachkäufe ausschließlich in Abhängigkeit von der zu verkaufenden Produktgruppe (Tankstelle oder Shop) lässt sich, so der Bundesgerichtshof, seiner Rechtsprechung10 nicht entnehmen. Insbesondere in seinen drei Urteilen vom 6. August 1997 hat der Bundesgerichtshof lediglich betont, dass der Anteil an Stammkunden im Shopgeschäft nicht identisch sein muss mit dem Anteil der Tankstammkunden. Dies erschließt sich schon daraus, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht jeder Tankkunde auch Shopwaren einkauft, umgekehrt aber auch nicht alle Shopkunden Kraftstoff von der Tankstelle beziehen. Der BGH hat in den genannten Entscheidungen aber, wie er jetzt ausdrücklich klarstellt, keine Aussagen darüber getroffen, dass die Einkaufsfrequenz bei Shopwaren höher liegen müsse als bei dem Bezug von Kraft- und Schmierstoffen.

Bei seiner produktbezogenen Sichtweise bleibt nach Ansicht des BGH außer acht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des Käuferverhaltens nicht nur der Gegenstand des Geschäfts, sondern auch die branchenüblichen Besonderheiten maßgebend sind (vgl. BGH, Urteile vom 12.09.2007, a.a.O.; vom 10.07.2002 – VIII ZR 158/01, a.a.O.; jeweils m.w.N.)). Indem nur auf den Verkaufsgegenstand abgestellt wird, wird, so der BGH, nicht berücksichtigt, dass das Käuferverhalten bezüglich der an einer Tankstelle angebotenen Waren nicht allein von dem Warensortiment bestimmt wird, das in Supermärkten oder Fachmärkten häufig günstiger erhältlich ist. Daher lassen sich. so der BGH weiter, Tankstellenshops nicht mit den „gewöhnlichen“ Einkaufsmärkten vergleichen. Ihr Warensortiment richtet sich im Wesentlichen an Tankkunden, die hier ihren Reisebedarf decken oder bei ihren sonstigen Einkäufen unberücksichtigt ge-bliebene Artikel erwerben. Darüber hinaus decken sie den Bedarf derjenigen Kunden, die den Tankstellenshop außerhalb der üblichen Ladenschlusszeiten sonstiger Märkte zum Einkauf der angebotenen Waren aufsuchen.

Da ein Tankstellenshop andere Käuferbedürfnisse als ein Supermarkt oder Fachmarkt bedient, kann allein aus dem Umstand, dass die dort angebotenen Waren in der Regel häufiger benötigt werden als Kraftstoff, keine höhere Nachkauffrequenz abgeleitet werden. Zusätzliche Gesichtspunkte, die abweichende Anforderungen an die Stammkundeneigenschaft bei Tankkunden und Shopkunden rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall. Auch wenn es sich beim Tank- und Shopbereich um zwei getrennte Geschäftszweige handelt, darf nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass aus Sicht der Kunden ein enger Zusammenhang zwischen beiden Bereichen besteht (gleiche Öffnungszeiten, gleiche Geschäftsräume, auf einen „Mitnahmeeffekt“ abge-stimmtes Warensortiment). Den (potentiellen) Kunden wird durch das Shopge-schäft ein zusätzliches Warenangebot unterbreitet, wobei sich Mineralölunter-nehmen und Tankstellenhalter den Umstand zunutze machen, dass viele Kun-den ohnehin wegen des Bedarfs an Kraftstoff die Tankstelle aufsuchen werden. Angesichts dieser engen faktischen Verknüpfung zwischen Tank- und Shopgeschäft und der unterschiedlichen von Einkaufsmärkten und Tankstellenshops bedienten Kundenbedürfnisse können auch im Shopbereich als Stammkunden im Allgemeinen diejenigen Käufer angesehen werden, die mindestens vier Mal im Jahr dort Einkäufe getätigt haben oder tätigen. Wie im Tankgeschäft ist auch hier bei einem solchen Kundenverhalten die Annahme gerechtfertigt, dass eine Bindung an den Tankstellenshop besteht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. April 2010 – VIII ZR 108/09

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.09.2007 – VIII ZR 194/06, VersR 2008, 214[↩]
  2. st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11.11.2009 – VIII ZR 249/08; vom 15.07.2009 – VIII ZR 171/08, DB 2009, 2038, Tz. 16; vom 17.12.2008 – VIII ZR 159/07, VersR 2009, 355, Tz. 35; vom 12.09.2007, a.a.O., Tz. 22; jeweils m.w.N.[↩]
  3. BGH, Urteile vom 11.11.2009, a.a.O.; vom 15.07.2009, a.a.O.; vom 17.12.2008, a.a.O., Tz. 34 f., 40[↩]
  4. BGH, Urteile vom 17.12.2008, a.a.O., Tz. 35; vom 12.09.2007, a.a.O., Tz. 36; vom 12.02.2003 – VIII ZR 130/01, a.a.O.; vom 06.08.1997 – VIII ZR 150/96; VIII ZR 91/96; und VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71; jeweils m.w.N.[↩]
  5. BGH, Urteile vom 12.09.2007, a.a.O.; vom 10.07.2002 – VIII ZR 158/01; jeweils m.w.N.[↩]
  6. vgl. zum Tankgeschäft: BGH, Urteil vom 12.09.2007, a.a.O., Tz. 38, 40[↩]
  7. BGH, Urteil vom 12.09.2007, a.a.O., Tz. 41; vgl. ferner BGH, Urteile vom 06.08.1997 – VIII ZR 150/96, a.a.O., Tz. 34; VIII ZR 91/96, a.a.O.; und VIII ZR 92/96, a.a.O.; jeweils m.w.N.[↩]
  8. vgl. BGHZ 42, 244, 247; BGH, Urteile vom 06.08.1997 – VIII ZR 150/96, a.a.O.; und VIII ZR 91/96, a.a.O., Tz. 32; jeweils m.w.N.[↩]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2007, a.a.O., Tz. 40 ff.[↩]
  10. BGH, Urteile vom 17.12.2008, a.a.O.; und vom 06.08.1997 – VIII ZR 91/96, a.a.O., Tz. 47; VIII ZR 150/96, a.a.O.; VIII ZR 92/96, a.a.O.[↩]