Für Bier darf nicht mit der Angabe „bekömmlich“ geworben werden; die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in einer Bierwerbung ist unzulässig.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherschutzverband und einer Brauerei aus dem Allgäu, die seit seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan „Wohl bekomms!“ verwendet und in ihrem Internetauftritt für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% unter Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ warb. Der klagende Verbraucherschutzverband hielt diese Werbeaussage „bekömmlich“ für eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Brauerei auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Ravensburg hat der Klage stattgegeben1. Die Berufung der Brauerei blieb vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ebenfalls ohne Erfolg2. Und der Bundesgerichtshof wies nun auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Brauerei zurück:
Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten, befand der Bundesgerichtshof. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen wird. Eine Angabe ist aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht wird, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Begriff „bekömmlich“ durch die angesprochenen Verkehrskreise als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff „bekömmlich“ nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16











