Das Gebiet der Chiropraktik ist hinreichend abgrenzbar, um Gegenstand einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis zu sein. Die Erteilung setzt jedoch grundsätzlich eine auf die Chiropraktik bezogene Kenntnisüberprüfung voraus.
Den aktuell vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen lagen zwei Verfahren aus Bayern und Baden-Württemberg zugrunde. Beide Kläger sind Physiotherapeuten und verfügen bereits über eine auf die Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis. Sie begehrten zusätzlich eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik.
Im bayerischen Verfahren1 hatte die zuständige Behörde den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Chiropraktik stelle kein hinreichend klar abgegrenztes Berufsbild dar. Nach einer zunächst erfolgreichen Klage vor dem Verwaltungsgericht München2 hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wieder auf3. Er verneinte die erforderliche Abgrenzbarkeit sowohl hinsichtlich der behandelten Krankheitsbilder als auch der angewandten Behandlungsmethoden.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Es änderte das Urteil teilweise und verpflichtete den Freistaat Bayern, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt die Chiropraktik die Voraussetzungen für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis. Zwar existiert keine gesetzliche Regelung für Ausbildung und Berufsausübung. Gleichwohl sei das Fachgebiet ausreichend ausdifferenziert und abgrenzbar. Maßgeblich stützte sich das Gericht auf die WHO-Richtlinien aus dem Jahr 2006 zu den Mindestanforderungen an Ausbildung und Sicherheit in der Chiropraktik. Diese beschrieben hinreichend klar definierte Behandlungsfelder und Behandlungsmethoden. Diese deckten sich im Wesentlichen mit den Tätigkeitsbeschreibungen deutscher Berufsverbände sowie den Inhalten eines entsprechenden Studiengangs an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule in Deutschland.
Einen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ohne weitere Prüfung sprach das Bundesverwaltungsgericht dem Kläger allerdings nicht zu. Auch Inhaber einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für die Physiotherapie müssten sich einer eigenständigen, auf die Chiropraktik bezogenen Kenntnisüberprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.
Im zweiten Verfahren aus Baden-Württemberg4 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht hingegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg5. Dort war bereits festgestellt worden, dass die Chiropraktik auch ohne ausdrückliche gesetzliche Berufsnormierung ein hinreichend abgegrenztes und eigenständiges Tätigkeitsgebiet darstellt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Landes blieb ohne Erfolg.
Mit den beiden Urteilen schafft das Bundesverwaltungsgericht erstmals höchstrichterliche Klarheit darüber, dass die Chiropraktik grundsätzlich als eigenständiges Fachgebiet Gegenstand einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis sein kann. Gleichzeitig verdeutlicht das Bundesverwaltungsgericht, dass die Anerkennung eines eigenständigen Berufsbildes nicht automatisch den Verzicht auf eine behördliche Kenntnisüberprüfung rechtfertigt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidungen haben erhebliche Bedeutung für Physiotherapeuten und andere Gesundheitsberufe, die ihre Tätigkeit um chiropraktische Behandlungen erweitern möchten. Behörden können Anträge auf eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für die Chiropraktik künftig nicht mehr mit der Begründung ablehnen, es fehle an einem ausreichend abgegrenzten Berufsbild. Antragsteller müssen jedoch weiterhin nachweisen, dass sie über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen. Für die Verwaltungspraxis schaffen die Urteile damit einen verbindlichen Rahmen für die zukünftige Erteilung entsprechender sektoraler Heilpraktikererlaubnisse.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 9. Juli 2026 – 3 C 10.24 und 3 C 9.24
- BVerwG – 3 C 9.24[↩]
- VG München, Urteil vom 18.01.2018 – VG M 27 K 17.693[↩]
- BayVGH, Urteil vom 23.11.2023 – VGH 21 B 19.2105[↩]
- BVerwG – 3 C 10.24[↩]
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2023 – VGH 9 S 1836/21[↩]
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- Massage: Jürgen Rübig










