Auch im Patentrecht wird durch das bloße Ausstellen eines Produktes im Inland auf einer Messe noch keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr dafür begründet, dass das ausgestellte Produkt (alsbald) auch angeboten oder in den Verkehr gebracht werden würde.

Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für das Markenrecht entschieden [1], für den Bereich des Patentrechts gilt nach Ansicht des Landgerichts Mannheim nichts anderes.
In dem vom Landgericht Mannheim entschiedenen einstweiligen Verfügungs-Verfahren hat die Verfügungsklägerin allein dargetan, dass der von ihr als patentverletzend in Anspruch genommene Sauggreifer auf der Messe ausgestellt wurde. Sie hat indes nicht dargelegt, dass die Vorrichtung konkret Kunden zum Kauf angeboten worden wäre. Aus Sicht der Kammer kann daher nicht ausgeschlossen werden und ist angesichts des Charakters der Messe, die sich als „die Internationale Leitmesse für Montage‑, Handhabungstechnik und Automation“ darstellt, auch nicht fernliegend, dass die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform lediglich im Sinne einer Leistungsschau gemeinsam mit ihrer übrigen Produktpalette auf der Messe ausgestellt hat, ohne dass hierdurch auf einen Absatz des Sauggreifers im Inland abgezielt worden wäre.
Auf eine Angebotshandlung bzw. das Bevorstehen einer solchen im Inland kann nach Auffassung der Kammer auch nicht deshalb mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen hinreichenden Gewissheit geschlossen werden, weil die Verfügungsbeklagte an ihrem Messestand einen Produktkatalog auslegte, aus dem sich neben den Bestellnummern von patentfreien Vorrichtungen auch die Bestellnummer der von der Verfügungsklägerin als patentverletzend in Anspruch genommenen Vorrichtung entnehmen lässt.
Insoweit kann nach Auffassung des Landgerichts Mannheim eine (bevorstehende) Angebotshandlung mit guten Gründen abgelehnt werden, weil es bei verständiger Betrachtung durchaus mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar erscheint und wirtschaftliche Gründe sogar dafür sprechen, dass die Verfügungsbeklagte auf der Messe schlicht ihren Produktkatalog ausgelegt hat, in dem ihre gesamte Produktpalette dargestellt wird, um nicht einen speziellen Messekatalog erstellen zu müssen, in dem die Bestellnummer der im Inland – möglicherweise – patentverletzenden Vorrichtung sowie entsprechende grafische Abbildungen gelöscht werden.
Dass insoweit eine andere rechtliche Würdigung vertretbar sein mag, verkennt das Landgericht nicht, jedoch kann die Verletzungsfrage unter diesen Umständen nicht zweifelsfrei bejaht werden.
Landgericht Mannheim, Urteil vom 29. Oktober 2010 – 7 O 214/10
- BGH, Urteil vom 22.04.2010 – I ZR 17/05 [Pralinenform II][↩]