Die Prüfung des Anspruchs unter dem Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr – statt wie in der Vorinstanz lediglich einer nicht bestehenden Wiederholungsgefahr – steht offen, weil es sich insoweit nicht um einen neuen Streitgegenstand handelt, dessen Geltendmachung eine in der Revisionsinstanz unzulässige
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