Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren1.
Für einem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber ist es Tatbestandsvoraussetzung, dass für die von dem Unterlassungsantrag erfassten Fallgestaltungen eine Wiederholungs- oder einer Erstbegehungsgefahr besteht2.
Zwar folgt eine Wiederholungsgefahr bereits aus der erstmaligen Verletzung eines Mitbestimmungsrechts in einem konkreten betrieblichen Anlassfall.
Erforderlich ist aber, dass Umstände vorgetragen sind, aus denen sich eine entsprechende Erstbegehungsgefahr durch die Arbeitgeberin ergeben könnte.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. August 2017 – 1 ABR 3/16









