Der Bewerber um ein Notaramt – und die „Eignungsvermutung“

In dem auf die Besetzung einer Notarstelle gerichteten Verwaltungsverfahren besteht zu Gunsten des Bewerbers keine „Eignungsvermutung“ die persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt ist vielmehr positiv festzustellen. Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen1.

Der Bewerber um ein Notaramt – und die „Eignungsvermutung“

Die persönliche Eignung ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Bewerber durch falsche Angaben versucht hat, die Aufsichtsbehörde im Bewerbungsverfahren zu täuschen, um seine Bewerbungschancen zu verbessern2. Vielmehr können berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung auch dadurch begründet werden, dass bei dem Bewerber eine sehr nachlässige und mit den Anforderungen an die Tätigkeit als Notar unvereinbare Umgangsweise mit ihm obliegenden Auskunftspflichten zu Tage getreten ist. Denn als Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege wichtige Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonderem Maße zur Integrität verpflichtet. Wesentliche Voraussetzung dafür, dass der rechtsuchende Bürger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegen bringen kann, ist dessen uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. Diese Eigenschaften kommen maßgeblich auch im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden zum Tragen. Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionsfähigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aussichtsbefugnis müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt. Mit diesen Anforderungen verträgt sich weder ein vorsätzlicher Täuschungsversuch noch ein wiederholter nachlässiger Umgang mit in notariellen Angelegenheiten erteilten Auskünften3.

Dies gilt nicht nur für Auskünfte im Bewerbungsverfahren um das Amt des Notars, sondern auch für Auskünfte in früheren Verfahren zur Bestellung als Notarvertreter. Auch hier müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Bewerber ihnen gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße Angaben macht. Der Bundesgerichtshof vermag insbesondere nicht der Auffassung zu folgen, bei der Ausfüllung von Anträgen auf Bestellung zum Notarvertreter sei nur ein erheblich geringeres Maß an Aufmerksamkeit geboten als bei der Bewerbung um ein eigenes Notaramt, da es dabei um Fälle von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung gehe. Diese Auffassung verkennt, dass die Verpflichtung sowohl des Notars als auch des Notarvertreters zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber den Aufsichtsbehörden nicht durch eine geringe wirtschaftliche Bedeutung der zu bearbeitenden Angelegenheiten relativiert wird. Bei der Beurteilung der persönlichen Eignung darf und muss auch ein früheres Fehlverhalten als Rechtsanwalt oder Notarvertreter einbezogen werden4.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war im vorliegenden Fall die persönliche Eignung des Notarbewerbers zu verneinen. Insoweit war bei der erforderlichen Gesamtbewertung aller Umstände, die in der Persönlichkeit und dem früheren Verhalten des Notarbewerbers zu Tage getreten sind, der Tatsache ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, dass der Notarbewerber in seinen Selbstauskünften trotz der ausdrücklichen Frage nach anhängigen „Rüge- oder anwaltsgerichtliche Verfahren“ vorsätzlich die Rüge verschwiegen hat, die ihm die Anwaltskammer 2009 erteilt hat. Anlass der bestandskräftigen Rüge war ein Verstoß gegen die Verpflichtung, fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten (§ 43a Abs. 5 BRAO). Die von dem Notarbewerber vorgebrachte Erklärung, nach seinem Verständnis habe sich die Frage nur auf notarielle Rügeverfahren bezogen, während hinsichtlich der Gerichtsverfahren anwaltsgerichtliche Verfahren abgefragt worden seien, war für den Bundesgerichtshof eine reine Schutzbehauptung. Es ist für den Bundesgerichtshof schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb der Notarbewerber die allgemein gehaltene Frage nach Rügeverfahren ausschließlich auf „notarielle Rügeverfahren“ bezogen haben will. Abgesehen davon, dass das notarielle Berufsrecht die Erteilung einer Rüge nicht vorsieht (vgl. § 39 Abs. 4 i.V.m. §§ 75, 94 BNotO), bieten weder der Wortlaut der Frage noch der Zusammenhang, in dem sie gestellt ist, Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Fragestellung auf Verfehlungen allein im notariellen Bereich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juli 2014 – NotZ (Brfg) 1/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2012 – NotZ(Brfg) 13/11, ZNotP 2012, 275 Rn. 7 mwN[]
  2. vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.07.2012 – NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2012 – NotZ(Brfg) 13/11, aaO Rn.11 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2012 – NotZ(Brfg) 12/11, aaO Rn. 14[]