Eine unerlaubte irreführende Werbung kann auch durch die fehlende Transparenz des werblichen Charakters einer Postsendung entstehen, so etwa, wenn auf einer Benachrichtigungskarte der werbliche Charakter einer angeblich verpassten Sendung nicht offenbart wird.

Anlass für eine jetzt vor dem Oberlandesgericht Hamm geführte wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zweier jeweils mit Immobiliengeschäften befassten Firmen war eine Karte, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden und in einen Briefkasten eines Privathauses gelangt war. Der Inhalt der „verpassten“ Sendung war über den Hinweis „Info-Post schwer“ hinaus nicht mitgeteilt. Die Karte enthielt die Aufforderung: „Bitte rufen Sie uns an!“ und eine Telefonnummer. Nach den getroffenen Feststellungen wurde bei Anruf nicht nur die Zustellung eines Infopakets angesprochen, sondern sofort auch ein Interesse an Immobiliengeschäften erfragt und ein Beratungsgespräch offeriert.
Das von dem Mitbewerber gegen diese Praxis erwirkte Verbot hat das Oberlandesgericht Hamm bestätigt. Nach Auffassung des OLG Hamm liegt eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte „Benachrichtigung-Paketzustellung“ dem Adressaten suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe eine Sendung eines Dritten nicht zustellen können, tatsächlich aber Infopost eines Unternehmens verteilt und wenn der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. Der Adressat der streitgegenständlichen Karte werde letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19. August 2010 – I-4 U 66/10