Die Werbung mit dem Promi-Double

Die Werbung für eine „Tribute-Show“ darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass das prominente Original die Show unterstützt oder sogar an ihr mitwirkt.

Die Werbung mit dem Promi-Double

Der Bundesgerichtshof hatte aktuell über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen für eine Show, in der die Lieder einer weltberühmten Sängerin nachgesungen werden, mit dem Namen der Sängerin und der Abbildung einer in der Show auftretenden Doppelgängerin geworben werden darf. Anlaß hierfür bot eine Klage der Sängerin Tina Turner gegen die Produzentin einer Show, in der die Sängerin F. auftritt und die größten Hits von Tina Turner präsentiert. Die Produzentin warb mit Plakaten, auf denen F. abgebildet und die Show mit den Worten „SIMPLY THE BEST – DIE tina turner STORY“ angekündigt wird. Die Sängerin ist der Auffassung, dass der Betrachter aufgrund der Ähnlichkeit zwischen F. und ihr sowie des genannten Texts davon ausgehe, sie selbst sei auf den Plakaten abgebildet und an der Show beteiligt. Die Sängerin hatte weder in die Verwendung ihres Bildnisses noch ihres Namens eingewilligt und nimmt die Produzentin auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Köln hat der Klage Tina Turners stattgegeben1. Auf die Berufung der Produzentin hat das Oberlandesgericht Köln die Klage abgewiesen2; der Sängerin stünden keine Unterlassungsansprüche zu. Der Bundesgerichtshof hat nun das Urteil des Oberlandesgerichts Köln bestätigt und die Revision der Sängerin zurückgewiesen:

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Das Oberlandesgericht Köln hat zutreffend angenommen, dass die Produzentin in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Sängerin eingegriffen hat. Wird eine Person durch eine andere Person – beispielsweise einen Schauspieler – dargestellt, liegt ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das Oberlandesgericht Köln hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Werbung den Eindruck erweckt, auf den Plakaten sei die Sängerin abgebildet.

Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht Köln die Verwendung des Bildnisses der Sängerin auf den streitgegenständlichen Plakaten der Produzentin als nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Kunsturhebergesetz (KUG) erlaubt angesehen.

Die Sängerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG bereits deswegen nicht zu Gunsten der Produzentin eingreifen könne, weil das in Rede stehende Bildnis auf Bestellung angefertigt worden sei. Ist die tatsächlich abgebildete Person nicht identisch mit der Person, die aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums (vermeintlich) abgebildet ist, kann allenfalls die tatsächlich, nicht aber die vermeintlich abgebildete Person gegen die Verwendung der Abbildung einwenden, dass sie auf Bestellung angefertigt worden sei.

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Der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG steht auch nicht entgegen, dass die Produzentin ein Bildnis der Sängerin zur Bewerbung einer anderen Kunstform – hier einer Tribute-Show – eingesetzt hat. Vor dem Hintergrund des weiten Schutzbereichs der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ist dies vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst.

Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, ist grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des prominenten Originals ist mit der Werbung für eine solche Tribute-Show allerdings dann verbunden, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das prominente Original unterstütze sie oder wirke sogar an ihr mit. Das Oberlandesgericht Köln ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass den Plakaten der Produzentin nicht die unwahre Tatsachenbehauptung zu entnehmen ist, die Sängerin unterstütze die Show der Produzentin oder wirke sogar an ihr mit. Die Plakate enthalten keine ausdrückliche Aussage darüber und sind auch nicht in diesem Sinne mehrdeutig.

Für die Interessenabwägung zum Recht der Sängerin am eigenen Namen hat das Oberlandesgericht Köln auf seine Ausführungen bei der Interessenabwägung zum Recht am eigenen Bild verwiesen. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 2/21

  1. LG Köln, Urteil vom 22.01.2020 – 28 O 193/19[]
  2. OLG Köln, Urteil vom 17.12.2020 – 15 U 37/20[]

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