Ein deutsches Weinetikett – mit der Bezeichnung „Superior“

Die Verwendung der Bezeichnung „Superior“ für einen deutschen Wein in deutscher Sprache verstößt nicht gegen die europarechtlichen Vorschriften zum Schutz traditioneller Begriffe im Weinrecht.

Ein deutsches Weinetikett – mit der Bezeichnung „Superior“

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall die Berufung des Landes Rheinland-Pfalz gegen ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zurückgewiesen. Auf dem vom Kläger, dem Inhaber einer Weingutsverwaltung, verwendeten Etikett eines Weines befindet sich auf der Vorderseite unter anderem die Angabe „Superior“. Im Januar 2014 teilte ihm das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz mit, der Begriff „Superior“ sei für bestimmte Weine aus Portugal und Spanien geschützt und dürfe deshalb in Deutschland nicht verwendet werden. Diese Auffassung wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier auf Nachfrage des Klägers bestätigt. Nachdem der dagegen erhobenen Klage durch das Verwaltungsgericht Trier stattgegeben worden war, hat das Land Berufung eingelegt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeführt, daß der traditionelle Begriff „Superior“ nach den europarechtlichen Vorschriften zum Schutz traditioneller Begriffe im Weinrecht nur in portugiesischer und spanischer Sprache für Wein geschützt sei. Hier verwende der Kläger das Wort „Superior“, auch wenn es in der Schreibweise dem in portugiesischer und spanischer Sprache geschützten Begriff entspreche, jedoch für einen deutschen Wein in deutscher Sprache. Denn das Etikett sei insgesamt in deutscher Sprache beschriftet. Die umstrittene Angabe sei auch nicht falsch oder irreführend. Es sei insbesondere nicht zu erwarten, dass durch die Angabe „Superior“ bei einem Durchschnittsverbraucher der Irrtum erregt werde, der Wein erfülle die Verwendungsvoraussetzungen für die spanischen oder portugiesischen „Superior“-Weine.

Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine inhaltsgleiche Entscheidung zur Verwendung des Begriffs „ANGEL’S RESERVE“ auf einem vollständig englischsprachigen Etikett getroffen. Auch hierbei handele es sich nicht um die Verwendung des für Österreich allein in deutscher Sprache geschützten traditionellen Begriffs „Reserve“.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 10. September 2015 – 8 A 10345/15.OVG und 8 A 10799/15.OVG