Euro-Banknoten – und der Nachvergütungsanspruch für eine Foto-Kollage

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Nachvergütungsansprüche wegen der Darstellung der europäischen Landmasse auf der Rückseite der Euro-Banknoten zurückgewiesen.

Euro-Banknoten – und der Nachvergütungsanspruch für eine Foto-Kollage

Die Darstellung der europäischen Landmasse fußt auf einer von der Firma des klagenden Künstlers lizenzierten Foto-Kollage aus zahlreichen Satellitenbildern. Die vom Künstler begehrte Beteiligung an den der Europäischen Zentralbank jährlich zugewiesenen sogenannten Seigniorage-Einkünften scheidet nach Auffassung des Oberlandesgerichts bereits deshalb aus, da diese Einkünfte nicht „aus der Nutzung des Werks“, sondern unabhängig von der optischen Gestaltung der Banknoten entstehen.

Der Künstler begehrt Nachvergütung wegen der Abbildung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten der ersten (2002 erschienenen) und der zweiten (2019 erschienenen) Serie.

Die beklagte Europäische Zentralbank (EZB) ist allein berechtigt, Euro-Banknoten zu genehmigen und sie gemeinsam mit den nationalen Notenbanken auszugeben. Die Gestaltung der Euro-Banknoten war das Ergebnis eines mehrjährigen Prozesses, der mit einem Gestaltungswettbewerb begonnen hatte. Diesen hatte ein österreichischer Designer gewonnen. Seine Entwürfe sahen als eines der Gestaltungselemente eine Abbildung der europäischen Landmasse vor. Die Rechtsvorgängerin der Europäischen Zentralbank beauftragte die vom Künstler geführte Firma, ihr dafür eine „satellite projection of Europe“ herzustellen und die Rechte an der Nutzung dieser Abbildung für damals 25.000 österreichische Schillinge zu übertragen.

Der Künstler behauptet, er selbst habe auftragsgemäß die streitgegenständliche Bilddatei aus einer Vielzahl von Satellitenbildern als Foto-Collage zusammengesetzt und bearbeitet. Er errechnet sich einen Nachvergütungsanspruch für die überlassene Bilddatei u.a. auf Basis der sog. Seigniorage-Einkünfte. Diese werden der Europäischen Zentralbank jährlich in Höhe von 8% des Werts aller im Euro-Währungsgebiet umlaufenden Geldscheine zugewiesen. Im Wege der Teilklage begehrt er Zahlung von 25.000,00 €. Widerklagend hat die Europäische Zentralbank beantragt feststellen, dass dem Künstler kein weiterer Anspruch in Höhe von rund 5,5 Mio. € zustehe.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben1.

Mit der Berufung verfolgte der Künstler erfolglos seinen Zahlungsanspruch in Höhe von 25.000 € weiter. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam wie zuvor bereits das Landgericht zu dem Ergebnis, dass dem Künstler auch bei einer zu seinen Gunsten unterstellten Urheberschaft an der Datei und der Annahme eines urheberrechtsschutzfähigen Werks kein Nachvergütungsanspruch zusteht.

Der urheberrechtliche Nachvergütungsanspruch solle sicherstellen, dass der Schöpfer eines Werkes angemessen an der wirtschaftlichen Werknutzung beteiligt werde. Der Anspruch beziehe sich auf die Erträge und Vorteile „aus der Nutzung des Werkes“. Die vom Künstler angeführten Seigniorage-Einkünfte seien keine derartige wirtschaftliche Nutzung des vom Künstler reklamierten Werks. Sie entstünden ohne jede wirtschaftliche Verwertungshandlung des Werks allein aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Geldpolitik.

Der Wert der Banknoten – und damit verbunden die Höhe der Seigniorage-Einkünfte – bestimme sich allein nach ihrem zahlenmäßigen Aufdruck/der Stückelung. Ihre optische Gestaltung wirke sich weder auf den aufgedruckten Wert noch den Umfang des Umlaufvermögens aus. Der Umfang des umlaufenden Barvermögens werde rein ökonomisch ermittelt. Auch ohne Verwendung einer Abbildung der Landmasse Europas auf den Banknoten wäre die Europäische Zentralbank verpflichtet gewesen, Banknoten im jeweils erforderlichen Umfang und den erforderlichen Größen zu genehmigen und auszugeben. Sie hätte in diesem Fall Seigniorage-Einkünfte in identischer Höhe erhalten.

Darüber hinaus seien die geldwerten Vorteile der Europäischen Zentralbank auch deshalb nicht „aus der Nutzung des Werkes“ entstanden, da die auf den Banknoten dargestellte europäische Landmasse als sogenannte freie Benutzung anzusehen sei. Die eigentümlichen Bestandteile des Werkes des Künstlers, das sich u.a. durch eine naturgetreue und in den Farben an der Farbskala eines Atlasses orientierten Darstellung auszeichne, träten hinter die eigenschöpferischen Veränderungen der Europäischen Zentralbank zurück. Prägend für die Banknoten sei insbesondere die einheitliche, an der Stückelungsgröße orientierte farbliche Gestaltung. Der Betrachter nehme keine naturgetreue Abbildung Europas war, sondern nur ein grafisches Element mit den Umrissen Europas.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Februar 2024 – 11 U 83/22

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.05.2022 – 2-06 O 52/21[]

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