Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs auch für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren kann.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG in Verbindung mit § 130 HGB haftet der neu eintretende Gesellschafter auch für vor seinem Beitritt begründete Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Der hierin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke findet seine Begründung und Rechtfertigung in den Eigenheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mit auf dem Prinzip der Akzessorietät aufbauender Haftungsverfassung1.
Diese Erwägung trifft gleichermaßen auch für Verbindlichkeiten zu, die sich aus fehlerhafter Berufsausübung ergeben. Soweit im Schrifttum teilweise davon gesprochen wird, die in § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG genannte Bezugsnorm des § 130 HGB gelte nicht für Verbindlichkeiten aus dem Bereich der beruflichen Pflichtverletzungen2, wird hierbei nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Sonderregelung der Haftungskonzentration in § 8 Abs. 2 PartGG für Verbindlichkeiten aus dem vorgenannten Bereich lediglich den weit gefassten Haftungstatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG modifiziert, nicht aber ausschließt. Der neu eintretende Partner kann zwar vor seinem Eintritt nicht mit der „Bearbeitung eines Auftrags befasst“ gewesen sein3, danach aber schon, und dies genügt, um ihn in den Kreis der Haftenden miteinzubeziehen. Grundsätzlich gilt daher § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG auch für die Verbindlichkeiten aus Berufshaftung4.
Der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PartGG gibt nichts her für eine Auslegung des Inhalts, dass ein Partner, der selbst keinen beruflichen Fehler zu verantworten habe, nicht hafte. Die Haftungskonzentration für berufliche Fehler im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG verfolgt den Zweck, den betroffenen Angehörigen der freien Berufe Rechts- und Planungssicherheit zu vermitteln und ihre jeweiligen Haftungsrisiken kalkulierbarer zu machen5. Mithin sollen die Risiken unbeteiligter Partner aus fehlerhafter Berufsausübung eingeschränkt werden6. Unbeteiligte Partner sind hierbei die Partner, die mit der Bearbeitung des in Rede stehenden Auftrages nicht befasst waren. Befassung bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder seine Bearbeitung überwacht hat oder dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen5. In der Gesetzesbegründung wird selbst hervorgehoben, dass der Grundsatz der persönlichen Haftung aller Gesellschafter, wie in § 8 Abs. 1 PartGG niedergelegt, für Ansprüche aus fehlerhafter Berufsausübung ebenso gilt, wenn alle Partner mit der Angelegenheit befasst waren oder wenn kein Partner sich hiermit befasst hat. Sind mehrere Partner mit der Sache befasst, dann haften diese gesamtschuldnerisch7. Die Haftung ist lediglich an das Merkmal der Befassung gebunden, nicht dagegen an die Verletzungshandlung, die zu dem konkreten Berufsausübungsfehler führt. Die Beraterhaftung des § 8 Abs. 2 PartGG kann mithin als verschuldensunabhängige Handelndenhaftung verstanden werden8. Sie trifft auch solche an der Bearbeitung beteiligte Partner, die selbst nicht fehlerhaft gehandelt haben9. In der Amtlichen Begründung wird ausgeführt, der Rechtsverkehr erwarte bei Partnerschaften mit mehreren Partnern nicht, „dass jeder, der mit der Sache gar nicht befasst war, persönlich für Berufsfehler eines anderen mithaftet“. Weiter heißt es, ein Bearbeitungsbeitrag, der „den Berufsfehler selbst mitgesetzt“ habe, könne niemals von untergeordneter Bedeutung sein10. Daraus ist zu schließen, dass es entscheidend nur darauf ankommen soll, wer von den Partnern einen Bearbeitungsbeitrag von nicht untergeordneter Bedeutung geleistet hat und dass ein Bearbeitungsbeitrag nicht schon deshalb von untergeordneter Bedeutung ist, weil der Fehler von einem anderen Partner begangen wurde. Wer den Fehler intern begangen hat, können die Partner oft nicht leicht erkennen. Umso mehr gilt dies auch für den Mandanten oder einen mitgeschützten Dritten. Wer mit der Sache befasst war, erschließt sich eher. Da der Gesetzgeber eine „einfache und unbürokratische gesetzliche Regelung der Handelndenhaftung“ schaffen wollte10, darf ein Geschädigter denjenigen Partner in Anspruch nehmen, der sich – für ihn erkennbar – mit seiner Sache befasst hat.
Der Begriff des Be-fasstseins ist daher, so der BGH, nicht mit einem kausalen Element verknüpft11. Auf eine schadenskausale Beteiligung des Partners am konkreten Bearbeitungsfehler kommt es nicht an.
Für eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 2 PartGG auf Berufsfehler, die sich zugetragen haben, während der in Anspruch Genommene der Partnerschaft angehörte, ist entgegen der Ansicht der Revision kein Raum. Die gesetzliche Regelung liefert für eine solche Auslegung keinen Ansatzpunkt. Der Wortlaut des § 8 PartGG gibt hierfür ersichtlich nichts her. Aber auch aus der Systematik der angesprochenen Bestimmung können für die Erwägungen der Revision keine verlässlichen Anhaltspunkte hergeleitet werden. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine Haftung nur für während der Zugehörigkeit des Partners verursachte Berufsfehler angestrebt, so wäre es nahe liegend gewesen, die in § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG genannte Bezugsnorm des § 130 HGB für den Haftungsbereich des § 8 Abs. 2 PartGG auszuschließen. Dies ist nicht geschehen. Der in § 8 Abs. 2 PartGG angeordnete Haftungsausschluss bezieht sich nur auf Partner, die mit der Angelegenheit nicht oder nur in untergeordneter Weise befasst waren. Für weitere haftungsbeschränkende Elemente fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
Die Haftung für berufliche Fehler im Sinne des § 8 PartGG erfasst nicht nur Schadensersatzansprüche des Mandanten selbst. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist entsprechend dem vorstehend näher dargelegten Normzweck weit zu fassen6. Daher fallen hierunter auch Ansprüche eines im Rahmen des Anwaltsvertrages geschützten Dritten wegen schuldhafter Vertragsverletzung12.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. November 2009 – IX ZR 12/09
- BGHZ 154, 370, 374, 376 f[↩]
- MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl. § 8 PartGG Rn. 6; Henssler PartGG 2. Aufl. § 8 Rn. 38[↩]
- Henssler, aaO[↩]
- Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung 4. Aufl. Kap. VII Rn. 40; Jungk AnwBl. 2005, 283, 284; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 3. Aufl. § 4 Rn. 26; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee aaO Rn. 380; a.A. Graf v. Westphalen in Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolf, PartGG 2. Aufl. § 8 Rn. 33[↩]
- Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 13/9820, S. 21[↩][↩]
- MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 15[↩][↩]
- Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. aaO[↩]
- MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 21[↩]
- MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 28; wohl auch Jungk aaO[↩]
- BT-Drs. aaO[↩][↩]
- ebenso Jawansky DB 2001, 2281, 2283[↩]
- MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO; Henssler/Prütting PartGG § 8 Rn. 19; Michal-ski/Römermann, PartGG 3. Aufl. § 8 Rn. 24; Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO § 22 Rn. 7[↩]











